(1) Jede Vertragspartei kann 90 Tage nach Übermittlung eines Konsultationsersuchens nach Artikel 242 Absatz 2 zur Prüfung einer Frage, für die im Wege der Konsultationen auf Regierungsebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, die Einberufung eines Sachverständigen-panels beantragen.
(2) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3 (Streitbeilegungsverfahren) Unterabschnitte 1 (Schiedsverfahrens) und 3 (Gemeinsame Bestimmungen) und des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) Artikel 270 sowie die Verfahrensordnung in Anhang XX und der in Anhang XXI festgelegte Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Vermittler (im Folgenden „Verhaltenskodex“).
(3) Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung stellt bei seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige in Panelverfahren zu dienen. Jede Vertragspartei schlägt mindestens fünf Personen vor, die als Sachverständige dienen sollen. Ferner wählen die beiden Vertragsparteien mindestens fünf Personen aus, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertrags-partei besitzen und im Sachverständigenpanel den Vorsitz führen können. Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung sorgt dafür, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.
(4) Die in Absatz 3 genannte Liste umfasst Personen, die über spezielle Kenntnisse oder Fachwissen in dieses Kapitel betreffenden Rechts-, Arbeits- oder Umweltfragen oder auf dem Gebiet der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben Anhang XXI zu beachten.
(5) Im Zusammenhang mit sich aus diesem Kapitel ergebenden Fragen setzt sich das Sachverständigenpanel im Einklang mit Artikel 249 und Regel 8 der in Anhang XX festgelegten Verfahrensordnung aus Sachverständigen der in Absatz 3 genannten Liste zusammen.
(6) Das Sachverständigenpanel kann die Vertragsparteien, die interne(n) Beratungsgruppe(n) oder jede sonstige ihm geeignet erscheinende Quelle um Informationen und Beratung ersuchen. In Fragen der Einhaltung der in den Artikeln 229 und 230 genannten multilateralen Übereinkommen sollte das Sachverständigenpanel die IAO-Gremien beziehungsweise die im Rahmen der multilateralen Übereinkommen eingesetzten Gremien um Informationen und Beratung ersuchen.
(7) Das Sachverständigenpanel legt seinen Bericht den Vertragsparteien im Einklang mit den einschlägigen Verfahren nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und den wichtigsten Gründe für seine Feststellungen und Empfehlungen vor. Die Vertragsparteien machen den Bericht innerhalb von 15 Tagen nach seiner Vorlage der Öffentlichkeit zugänglich.
(8) Die Vertragsparteien erörtern unter Berücksichtigung des Berichts und der Empfehlungen des Sachverständigenpanels geeignete umzusetzende Maßnahmen. Die betreffende Vertragspartei unterrichtet ihre Beratungsgruppen und die andere Vertragspartei spätestens drei Monate nach Veröffentlichung des Berichts über ihre Entscheidungen zu den umzusetzenden Maßnahmen. Die Folgemaßnahmen zu dem Bericht und den Empfehlungen des Sachverständigenpanels werden vom Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung überwacht. Die Beratungsgremien und das gemeinsame Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog können dem Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung hierzu Bemerkungen unterbreiten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise