(1) Für Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, nehmen die Vertragsparteien ausschließlich die in diesem Artikel und in Artikel 243 vorgesehenen Verfahren in Anspruch.
(2) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei über deren Kontaktstelle schriftlich um Konsultationen zu allen sich aus diesem Kapitel ergebenden Fragen ersuchen. Das Ersuchen enthält eine klare, das Problem verdeutlichende Darlegung der Frage und gibt eine kurze Zusammen-fassung der gemäß diesem Kapitel geltend gemachten Punkte. Die Konsultationen werden unmittelbar nach Übermittlung des Ersuchens aufgenommen.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um die Erzielung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung. Die Vertragsparteien berücksichtigen die Arbeiten der IAO und einschlägiger multilateraler Umweltorganisationen und -gremien, um die Zusammenarbeit und die Kohärenz zwischen der Arbeit der Vertragsparteien und diesen Organisationen zu fördern. Gegebenenfalls können die Vertragsparteien diese Organisationen und Gremien oder jede andere Person oder Einrichtung, die sie für geeignet halten, um Beratung ersuchen, um die betreffende Frage vollständig zu prüfen.
(4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Frage der weiteren Erörterung bedarf, kann diese Vertragspartei über die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich beantragen, dass der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung einberufen wird, um die Frage zu prüfen. Der Unterausschuss tritt umgehend zusammen und bemüht sich um eine Lösung.
(5) Der Unterausschuss kann gegebenenfalls die interne(n) Beratungsgruppe(n) einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien um Beratung ersuchen oder sich um sonstige Unterstützung durch Sachverständige bemühen.
(6) Von den Vertragsparteien im Rahmen der Konsultationen erzielte Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
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