(1) Jede Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle, die der anderen Vertragspartei für die Zwecke der Durchführung dieses Kapitels als Kontaktstelle dient.
(2) Es wird ein Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung eingesetzt. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ über seine Tätigkeit Bericht. Ihm gehören hohe Verwaltungsbeamte jeder Vertragspartei an.
(3) Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung tritt innerhalb des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und danach bei Bedarf zusammen, um die Durchführung dieses Kapitels, einschließlich der Zusammenarbeit nach Artikel 239, zu überprüfen. Der Unterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Von jeder Vertragspartei werden eine oder mehrere neue oder bestehende interne Beratungsgruppen für nachhaltige Entwicklung einberufen und konsultiert, deren Aufgabe es ist, bei Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel beratende Unterstützung zu leisten. Diese können, auch auf eigene Initiative, Stellungnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels unterbreiten und Empfehlungen dazu abgeben.
(5) Der/den internen Beratungsgruppe/n der Vertragsparteien gehören unabhängige repräsentative Organisationen der Zivilgesellschaft an, wobei Interessenträger aus den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Umwelt, wie etwa Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Nichtregierungsorganisationen, Wirtschaftsverbände und andere relevante Interessenträger in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind.
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