Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Zölle“ Zölle und Abgaben jeder Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die anlässlich oder im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden. Ein „Zoll“ beinhaltet nicht
a) einer internen Steuer gleichwertige Abgabe, die im Einklang mit Artikel 31 erhoben werden,
b) Zölle, die im Einklang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 2 (Handelspolitische Schutzmaßnahmen) erhoben werden,
c) Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 30 erhoben werden.
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