Für die Zwecke dieses Kapitels
a) umfasst der Ausdruck „allgemeingültige Maßnahme“ Gesetze, sonstige Vorschriften, gerichtliche Entscheidungen, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen, die sich auf eine unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende Angelegenheit auswirken können. Maßnahmen, die an eine bestimmte Person oder Personengruppe gerichtet sind, zählen nicht dazu;
b) bezeichnet der Ausdruck „interessierte Personen“ alle natürlichen oder juristischen Personen, die in dem Gebiet einer Vertragspartei niedergelassen sind und von allgemeingültigen Maßnahmen unmittelbar betroffen sein können.
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