(1) Jede Vertragspartei sorgt in ihrem Gebiet für die Umsetzung eines Systems für den Drittzugang zu Energiebeförderungseinrichtungen und zu Flüssigerdgas- oder Speicheranlagen, das für alle Nutzer gilt und transparent, objektiv und diskriminierungsfrei angewandt wird.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zugangsgebühr für Energiebeförderungseinrichtungen und alle anderen Bedingungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Energiebeförderungseinrichtungen objektiv, angemessen und transparent sind und keine Diskriminierung aufgrund des Ursprungs, Eigentums oder der Bestimmung des Energieguts beinhalten.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle technischen und kontrahierten Kapazitäten, sowohl physische als auch virtuelle Kapazitäten, aufgrund von transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien und Verfahren vergeben werden.
(4) Bei Verweigerung des Drittzugangs sorgen die Vertragsparteien auf Ersuchen dafür, dass die Betreiber der Energiebeförderungseinrichtungen der ersuchenden Vertragspartei eine ordnungsgemäß begründete Erklärung vorlegen, gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden können.
(5) Eine Vertragspartei darf in Ausnahmefällen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 nach in ihren Rechtsvorschriften niederlegten objektiven Kriterien abweichen. Insbesondere kann eine Vertragspartei in ihren Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorsehen, auf Einzelfallbasis für wichtige neue Energiebeförderungseinrichtungen zeitlich befristete Ausnahmen von den Bestimmungen über den Drittzugang zu bewilligen.
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