(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Energiemärkte mit Blick auf die Schaffung wettbewerbsorientierter, sicherer und umweltverträglicher Bedingungen betrieben werden und nehmen im Hinblick auf Rechte und Pflichten keine Diskriminierungen zwischen Unternehmen vor.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Unternehmen Verpflichtungen auferlegen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Versorgung und sowie den Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig und überprüfbar sein.
(3) Ist der Preis, zu dem Gas und Strom auf dem inländischen Markt verkauft werden, durch eine Vertragspartei reguliert, stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass die der Berechnung des regulierten Preises zugrunde liegende Methode vor Inkrafttreten des regulierten Preises veröffentlicht wird.
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