BundesrechtInternationale VerträgeAssoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und GeorgienArt. 215

Art. 215Regulierungsbehörden

In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date

(1) Jede Vertragspartei benennt unabhängige Regulierungsbehörden, die befugt sind, den Erdgas- und den Strommarkt zu regulieren. Diese Regulierungsbehörden müssen rechtlich und organisatorisch von allen öffentlichen und privaten Unternehmen, von Marktteilnehmern und Betreibern unabhängig sein.

(2) Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sein.

(3) Die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffenen Betreiber können gegen diese Entscheidung bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf einlegen. Eine Beschwerdestelle, die kein Gericht ist, muss ihre Entscheidungen stets schriftlich begründen; ferner unterliegen ihre Entscheidungen einer Überprüfung durch ein unparteiisches und unabhängiges Gericht. Entscheidungen der Beschwerdestellen werden wirksam durchgesetzt.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden