Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Betreiber von Energiebeförderungseinrichtungen die notwendigen Maßnahmen treffen, um
a) die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung oder Einschränkung des Transits auf ein Minimum zu senken,
b) den normalen Betrieb dieses Transits, der unbeabsichtigt unterbrochen oder eingeschränkt wurde, zügig wiederherzustellen.
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