(1) Eine Vertragspartei greift in den Transit von Energiegütern durch ihr Gebiet nicht ein und nimmt keine Aneignungen vor, sofern ein solches Eingreifen beziehungsweise eine solche Aneignung nicht ausdrücklich in einem Vertrag oder einer anderen Vereinbarung über den Transit vorgesehen ist beziehungsweise sofern eine Fortsetzung des Betriebs der Energiebeförderungseinrichtungen ohne unverzügliche Korrekturmaßnahmen eine nicht zu vertretende Bedrohung der öffentlichen Sicherheit, des kulturellen Erbes, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt darstellt, unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen.
(2) Im Fall einer Streitigkeit über eine Frage, die die Vertragsparteien oder eine oder mehrere ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungen betrifft, darf eine Vertragspartei, durch deren Gebiet der Transit von Energiegütern stattfindet, vor Abschluss des Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen des betreffenden Vertrags oder eines Eilverfahrens nach Anhang XVIII oder nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) den Transit weder unterbrechen noch einschränken, noch einer ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtung – einschließlich staatlichen Handelsunternehmen – gestatten, den Transit zu unterbrechen oder einzuschränken, es sei denn die unter Absatz 1 genannten Umstände liegen vor.
(3) Eine Vertragspartei wird nicht für eine Unterbrechung oder Einschränkung des Transits nach diesem Artikel haftbar gemacht, sofern dieser Vertragspartei die Lieferung oder der Transit von Energiegütern aufgrund von Maßnahmen, die einem Drittstaat oder einer Einrichtung unter der Kontrolle oder Hoheitsgewalt eines Drittstaats zuzurechnen sind, nicht möglich ist.
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