Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:
a) „Energiegüter“ Rohöl (HS-Code 27.09), Erdgas (HS-Code 27.11) und elektrische Energie (HS-Code 27.16);
b) „Energiebeförderungseinrichtungen“ Hochdruckerdgasfernleitungen, Hochspannungsstromübertragungsnetze und -leitungen, einschließlich Verbindungsleitungen zur Verbindung verschiedener Gasfernleitungs- oder Stromübertragungsnetze, Rohölfernleitungen, Schienenverbindungen und andere ortsfeste Anlage für den Transit von Energiegütern.
c) „Transit“ die Durchfuhr von Energiegütern durch das Gebiet einer Vertragspartei, mit oder ohne Umladung, Einlagerung, Teilung oder Änderung der Beförderungsart, wenn diese Durchfuhr nur ein Teil des gesamten Weges ist, der jenseits der Grenzen der Vertragspartei, durch deren Gebiet die Beförderung stattfindet, beginnt und endet;
d) „unerlaubte Aneignung“ jede Tätigkeit, die in der rechtswidrigen Aneignung von Energiegütern aus Energiebeförderungseinrichtungen besteht.
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