(1) Für die Zwecke dieses Artikels ist eine „Subvention“ eine Maßnahme, bei der die Bedingungen nach Artikel 1 des Subventionsübereinkommens erfüllt sind, unabhängig davon, ob diese im Zusammenhang mit der Herstellung von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen gewährt wird, und die im Sinne von Artikel 2 jenes Übereinkommens spezifisch ist.
(2) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der Subventionen. Zu diesem Zweck erstattet jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei alle zwei Jahre Bericht über die Rechtsgrundlage, die Form, die Beträge beziehungsweise das Budget sowie wenn möglich die Empfänger der von ihrer Regierung oder einer Behörde für die Herstellung von Waren gewährten Subventionen. Die Berichterstattung gilt als erfolgt, wenn die einschlägigen Informationen von jeder Vertragspartei auf einer Website öffentlich zugänglich gemacht worden sind.
(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei legt die andere Vertragspartei umgehend Informationen vor und beantwortet Fragen, die sich auf bestimmte Subventionen für die Bereitstellung von Dienstleistungen beziehen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise