(1) Die Vertragsparteien wahren in ihrem jeweiligen Gebiet ein umfassendes Wettbewerbsrecht, das wettbewerbswidrigen Vereinbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen sowie wettbewerbswidrigen einseitigen Verhaltensweisen von Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung wirksam begegnet und das eine wirksame Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ermöglicht, um eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs und den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu verhindern.
(2) Zur wirksamen Durchsetzung des in Absatz 1 genannten Wettbewerbsrechts unterhält jede Vertragspartei eine zuständige Behörde, die angemessen ausgestattet ist.
(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die einer transparenten und diskriminierungsfreien Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zukommt, bei der der Grundsatz des fairen Verfahrens und die Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen respektiert werden.
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