(1) Unbeschadet Artikel 75 und Anhang XIII werden in diesem Artikel die allgemeinen Grundsätze für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums durch Zollbehörden sowie die Pflichten der Zollbehörden der Vertragsparteien für die Zusammenarbeit festgelegt.
(2) Bei der Umsetzung von Grenzmaßnahmen zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit ihren Verpflichtungen nach GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels zu Grenzmaßnahmen sind Verfahrensbestimmungen. Sie legen die Bedingungen und Verfahren für das Vorgehen der Zollbehörden in Fällen vor, in denen sich Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, unter zollamtlicher Überwachung befinden oder hätten befinden sollen. Sie lassen das materielle Recht der Vertragsparteien über Rechte des geistigen Eigentums unberührt.
(4) Zur Erleichterung der wirksamen Umsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nehmen die Zollbehörden eine Reihe von Verfahren zur Ermittlung von Sendungen mit Waren an, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen. Zu diesen Verfahren zählen Techniken der Risikoanalyse, die sich unter anderem auf Auskünfte von Rechtsinhabern, ermittlungsdienstliche Erkenntnisse und Frachtüberprüfungen stützen.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, Artikel 69 des TRIPS-Übereinkommens betreffend den internationalen Handel mit Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, wirksam umzusetzen. Zu diesem Zweck richten die Vertragsparteien bei ihren Zollbehörden Kontaktstellen ein und geben diese bekannt und sind bereit, Daten und Auskünfte über den beide Vertragsparteien betreffenden Handel mit solchen Waren auszutauschen. Sie fördern insbesondere den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden betreffend den Handel mit nachgeahmten Markenwaren und unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren. Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich tauschen die Zollbehörden bei Bedarf solche Informationen rasch und unter gebührender Berücksichtigung der Datenschutzgesetze der Vertragsparteien aus.
(6) Die Zollbehörden jeder Vertragspartei arbeiten auf Anfrage oder eigene Initiative zusammen, um den Zollbehörden der anderen Vertragspartei relevante verfügbare Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere zu Waren, die durch das Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet (beziehungsweise aus dem Gebiet) der anderen Vertragspartei durchgeführt werden.
(7) Der Unterausschuss nach Artikel 74 legt die erforderlichen praktischen Regelungen für den Daten- und Informationsaustausch nach diesem Artikel fest.
(8) Das Protokoll II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich gilt bei Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums unbeschadet der Formen der Zusammenarbeit aufgrund der Anwendung der Absätze 5 bis 7.
(9) Der Unterausschuss nach Artikel 74 ist dafür zuständig, das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Artikels zu gewährleisten.
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