(1) Die Vertragsparteien bekräftigen in vollem Einklang mit den in Artikel 12 dargelegten Grundsätzen für die Terrorismusbekämpfung erneut die Bedeutung eines auf Strafverfolgung und gerichtlichem Vorgehen basierenden Ansatzes für die Terrorismusbekämpfung und kommen überein, bei der Prävention und Unterbindung des Terrorismus vor allem durch folgende Maßnahmen zusammenzuarbeiten:
a) Gewährleistung der Strafbarkeit terroristischer Straftaten entsprechend der Definition des Rahmenbeschlusses 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung,
b) Informationsaustausch über terroristische Gruppen und Einzelpersonen sowie die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht, vor allem in Bezug auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre,
c) Erfahrungsaustausch über die Prävention und Unterbindung des Terrorismus, Mittel und Methoden einschließlich ihrer technischen Aspekte sowie über Ausbildungsmaßnahmen im Einklang mit dem geltenden Recht,
d) Informationsaustausch über bewährte Methoden für die Bewältigung und Bekämpfung der Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus und über die Förderung der Rehabilitierung,
e) Meinungs- und Erfahrungsaustausch über grenzüberschreitende Bewegungen und Reisen von Terrorverdächtigen sowie über terroristische Bedrohungen,
f) Austausch bewährter Methoden zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere in Bezug auf Strafverfolgungsverfahren,
g) Ergreifung von Maßnahmen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare terroristische Bedrohungen und der erforderlichen Maßnahmen für die Verhütung des Erwerbs, der Weitergabe und der Verwendung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Materialien zu terroristischen Zwecken sowie zur Verhütung illegaler Handlungen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare Hoch-Risiko-Anlagen.
(2) Die Zusammenarbeit stützt sich auf einschlägige verfügbare Bewertungen wie diejenigen der zuständigen Gremien der Vereinten Nationen und des Europarates und erfolgt im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien.
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