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Art. 199Urheber- oder Inhabervermutung

In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date

Zum Zwecke der Anwendung der in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gilt Folgendes:

a) Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist.

b) Buchstabe a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzgegenstände.

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