(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden auf Antrag des Antragstellers mindestens anordnen können, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung endgültig aus den Vertriebswegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls können die zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung solcher Waren verwendet werden.
(2) Die Justizbehörden der Vertragsparteien sind befugt anzuordnen, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums gegen den Verletzer sowie gegen Mittelspersonen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden, eine Anordnung erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.
(4) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die zuständigen Justizbehörden in geeigneten Fällen und auf Antrag der Person, der die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der betreffenden Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden