(1) Jede Vertragspartei legt die Sicherheits- und Wirksamkeitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln genehmigt.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Daten, die erstmals von einem Antragsteller mit einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels vorgelegt werden, vor unlauterem gewerblichen Gebrauch geschützt und nicht zugunsten anderer Personen verwendet werden, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels beantragen, es sei denn, der erste Zulassungsinhaber hat seine ausdrückliche Zustimmung erteilt.
(3) Der Versuchs- oder Studienbericht, der erstmals mit einem Antrag auf Zulassung vorgelegt wird, muss
a) die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen betreffen und
b) mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmen.
(4) Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab der Erstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei.
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