(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklärung der WTO-Ministerkonferenz zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit vom 14. November 2001 an.
(2) Die Vertragsparteien halten den Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Absatz 6 der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Erklärung ein und tragen zu seiner Umsetzung bei.
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