(1) Es wird ein Unterausschuss für geografische Angaben eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Union und Georgiens zusammen und hat die Aufgabe, die Entwicklung dieses Unterabschnitts zu überwachen und ihre Zusammenarbeit und ihren Dialog auf dem Gebiet der geografischen Angaben zu intensivieren. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht.
(2) Der Unterausschuss für geografische Angaben fasst seine Beschlüsse im Konsens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei spätestens 90 Tage nach dem Ersuchen abwechselnd in der EU und in Georgien zu einem Termin, an einem Ort und nach Modalitäten (zu denen auch Videokonferenzen gehören können) zusammen, die von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden.
(3) Der Unterausschuss für geografische Angaben sorgt auch für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Unterabschnitts und kann alle mit dessen Umsetzung und Anwendung zusammenhängenden Fragen prüfen. Insbesondere ist er zuständig für
a) die Änderung von Artikel 170 Absätze 1 und 2 hinsichtlich der Verweise auf die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften,
b) die Änderung der Anhänge XVII-C und XVII-D hinsichtlich der geografischen Angaben,
c) den Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtsetzung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben und sonstige Fragen von gegenseitigem Interesse auf dem Gebiet der geografischen Angaben,
d) den Informationsaustausch über geografische Angaben zur Prüfung ihres Schutzes nach diesem Unterabschnitt.
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