(1) Dieser Unterabschnitt gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens.
(2) Für die Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung von in den Artikeln 170 und 171 genannten Erzeugnissen sind die Gesetze und sonstigen Vorschriften maßgebend, die im Gebiet der einführenden Vertragspartei gelten.
(3) Fragen im Zusammenhang mit technischen Spezifikationen eingetragener Namen werden in dem Unterausschuss nach Artikel 179 behandelt.
(4) Nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische Angaben können nur von der Vertragspartei gestrichen werden, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat.
(5) Eine Produktspezifikation im Sinne dieses Unterabschnitts ist eine von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Produktspezifikation, einschließlich der von diesen Behörden genehmigten Änderungen.
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