(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass neue zu schützende geografische Angaben nach Abschluss des Einspruchsverfahrens und nach Prüfung einer Zusammenfassung der Spezifikationen gemäß Artikel 170 Absätze 3 und 4 zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien nach dem Verfahren des Artikels 179 Absatz 3 in die Anhänge XVII-C und XVII-D aufgenommen werden können.
(2) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als geografische Angabe zu schützen, der mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
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