(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung und Prävention organisierter und sonstiger krimineller und illegaler Aktivitäten, insbesondere auch mit grenzüberschreitendem Charakter, zusammen, darunter:
a) Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Schmuggel von kleinen Waffen und illegalen Drogen und illegaler Handel damit,
b) Schmuggel von Waren und illegaler Handel damit,
c) illegale Wirtschafts- und Finanzaktivitäten, z. B. Fälschungsdelikte, Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen,
d) Veruntreuung bei von internationalen Gebern finanzierten Projekten,
e) aktive und passive Korruption sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor,
f) Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen und
g) Computerkriminalität.
(2) Die Vertragsparteien stärken die bilaterale, regionale und internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der Aufnahme einer Zusammenarbeit zwischen dem Europol und den zuständigen Behörden Georgiens. Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards, wie sie insbesondere in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von 2000 und den dazugehörigen drei Protokollen und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption von 2003 verankert sind.
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