(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Umsetzung
a) des am 1. März 2011 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und
b) des am 1. März 2011 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich weiter, die Mobilität der Bürger zu erhöhen, und treffen schrittweise Maßnahmen zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels der Einführung einer Regelung für visumfreies Reisen zu gegebener Zeit, sofern die im zweistufigen Aktionsplan für die Visaliberalisierung festgelegten Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind.
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