Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) die Aufzeichnung ihrer Sendungen,
b) die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen,
c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen und
d) die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind.
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