(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung einer gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten und nehmen einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf, darunter legale Migration, internationaler Schutz sowie Bekämpfung der illegalen Migration, der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels.
(2) Die Zusammenarbeit beruht auf spezifischen Bedarfsanalysen, die im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Vertragsparteien durchgeführt werden, und erfolgt im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:
a) die Hauptursachen und Konsequenzen der Migration,
b) die Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und Methoden zum internationalen Schutz mit Blick auf die Erfüllung der Bestimmungen des Genfer Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie anderer einschlägiger Völkerrechtsinstrumente, wie der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, und auf die Sicherstellung der Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung,
c) die Zulassungsregelung sowie die Rechte und den Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration von Ausländern mit legalem Wohnsitz, Aufklärung und Sensibilisierung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
d) die Stärkung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich der Möglichkeiten für die Bekämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und für den Schutz ihrer Opfer,
e) die Umsetzung der am 4. Dezember 2008 unterzeichneten Arbeitsvereinbarung über die Einführung einer operativen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) und dem Innenministerium Georgiens und
f) im Bereich Dokumentensicherheit und Grenzschutz: Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, bewährten Methoden und anderen operativen Maßnahmen.
(3) Durch die Zusammenarbeit kann auch die zirkuläre Migration zum Nutzen der Entwicklung erleichtert werden.
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