(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit durch den Austausch von Erfahrungen und Informationen über ihre bewährten Methoden und Regelungsrahmen.
(2) Die Union erleichtert die Umsetzung dieses Kapitels, gegebenenfalls auch durch technische Hilfe. Im Einklang mit den Bestimmungen über finanzielle Zusammenarbeit in Titel VII (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) werden einzelne Entscheidungen über finanzielle Hilfe im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der Union getroffen.
(3) Anhang XVI-P enthält eine nicht erschöpfende Liste der Themen für die Zusammenarbeit.
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