(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die wirksame gegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen Märkte schrittweise und gleichzeitig erfolgt. Während des Annäherungsprozesses hängt der Umfang des gegenseitig gewährten Markzugangs von den bei der Annäherung erzielten Fortschritten ab, wie in Anhang XVI-B festgelegt.
(2) Die Entscheidung, zu einer weiteren Phase der Marktöffnung überzugehen, wird anhand einer Bewertung der Übereinstimmung der angenommenen Rechtsvorschriften mit dem Besitzstand der Union und ihrer Anwendung in der Praxis getroffen. Solche Bewertungen werden regelmäßig vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ durchgeführt.
(3) Hat eine Vertragspartei ihren Beschaffungsmarkt nach Anhang XVI-B für die andere Vertragspartei geöffnet,
a) gewährt die Union georgischen Unternehmen unabhängig davon, ob sie in der Union niedergelassen sind, Zugang zu den Vergabeverfahren nach den Beschaffungsvorschriften der Union zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für Unternehmen der Union gelten;
b) gewährt Georgien Unternehmen der Union unabhängig davon, ob sie in Georgien niedergelassen sind, Zugang zu den Vergabeverfahren nach den nationalen Beschaffungsvorschriften zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die für georgische Unternehmen gelten.
(4) Nach Umsetzung der letzten Phase des Annäherungsprozesses prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit, den gegenseitigen Marktzugang auch für Beschaffungen zu gewähren, bei denen die in Anhang XVI-A genannten Schwellenwerte nicht erreicht werden.
(5) Finnland behält sich seinen Standpunkt bezüglich der Ålandinseln vor.
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