(1) Georgien stellt sicher, dass seine Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen schrittweise an den Besitzstand der Union in diesem Bereich angenähert werden.
(2) Die Annäherung an den Besitzstand der Union erfolgt in mehreren Phasen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XVI-B und den näheren Ausführungen in den Anhängen XVI-C bis XVI-F, XVI-H, XVI-I und XVI-K. Die Anhänge XVI-G und XVI-J enthalten fakultative Elemente, die nicht angenähert werden müssen, während die Anhänge XVI-L bis XVI-O Elemente des Besitzstands der Union enthalten, die von der Annäherung ausgenommen sind. Während des Annäherungsprozesses wird der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und den von der Europäischen Kommission getroffenen Durchführungsmaßnahmen ebenso Rechnung getragen wie – falls erforderlich – jeglicher in der Zwischenzeit vorgenommenen Änderung des Besitzstands der Union. Die Umsetzung jeder Phase wird vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ bewertet und nach dessen positiver Einschätzung mit der gegenseitigen Gewährung des Marktzugangs verbunden, wie in Anhang XVI-B festgelegt. Die Europäische Kommission unterrichtet Georgien unverzüglich von jeglicher Änderung des Besitzstands der Union. Sie bietet auf Ersuchen geeignete Beratung und technische Hilfe für die Umsetzung solcher Änderungen an.
(3) Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ nimmt die Bewertung einer nächsten Phase erst vor, wenn die in der vorhergehenden Phase umzusetzenden Maßnahmen durchgeführt und nach den Modalitäten des Absatzes 2 gebilligt wurden.
(4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass diejenigen Aspekte und Bereiche des öffentlichen Beschaffungswesens, die nicht von diesem Artikel erfasst sind, den Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung im Sinne des Artikels 144 entsprechen.
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