(1) Von jeder Vertragspartei werden der institutionelle Rahmen und die Mechanismen geschaffen beziehungsweise beibehalten, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Beschaffungswesens und die Umsetzung der Grundsätze dieses Kapitels erforderlich sind.
(2) Georgien benennt insbesondere
a) eine Durchführungsstelle auf zentralstaatlicher Ebene, die beauftragt wird, für eine kohärente Politik und deren Umsetzung in allen mit dem öffentlichen Beschaffungswesen zusammenhängenden Bereichen zu sorgen. Diese Stelle erleichtert und koordiniert die Umsetzung dieses Kapitels und steuert die schrittweise Annäherung an den Besitzstand der Union gemäß Anhang XVI-B;
b) eine unparteiische und unabhängige Stelle, die mit der Überprüfung der von Auftraggebern während der Auftragsvergabe getroffenen Entscheidungen beauftragt wird. In diesem Zusammenhang bedeutet „unabhängig“, dass es sich um eine von sämtlichen Auftraggebern und Wirtschaftsbeteiligten getrennte öffentliche Stelle handelt. Es wird für die Möglichkeit gesorgt, die von dieser Stelle getroffenen Entscheidungen einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen der Stellen, welche für die Prüfung von Beschwerden der Wirtschaftsbeteiligten über Verstöße gegen internes Recht zuständig sind, wirksam durchgesetzt werden.
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