(1) Dieses Kapitel gilt für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Versorgungssektor sowie – sofern derartige Verträge zum Einsatz kommen – für Bau- und Dienstleistungskonzessionen.
(2) Dieses Kapitel gilt für jeden öffentlichen Auftraggeber und jeden anderen Auftraggeber, der den Begriffsbestimmungen des Besitzstands der Union im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens entspricht (im Folgenden „Auftraggeber“). Es gilt außerdem für Einrichtungen des öffentlichen Rechts und öffentliche Unternehmen des Versorgungssektors wie staatliche Unternehmen, die die entsprechenden Tätigkeiten ausüben, und private Unternehmen, die im Versorgungssektor auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind 1 .
(3) Dieses Kapitel gilt für Aufträge, deren Wert über den in Anhang XVI-A genannten Schwellenwerten liegt.
(4) Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist der zu zahlende Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer. Bei der Anwendung dieser Schwellenwerte rechnet Georgien den Auftragswert anhand des von seiner Nationalbank festgelegten Wechselkurses in seine Landeswährung um.
(5) Die Schwellenwerte werden ab dem Jahr des Inkrafttretens dieses Abkommens regelmäßig alle zwei Jahre überprüft, und zwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Tageskurses in Euro ausgedrückt in Sonderziehungsrechten während des 24-Monatszeitraums, der am letzten Augusttag endet, welcher der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Die so geänderten Schwellenwerte werden gegebenenfalls auf die nächsten Tausend Euro abgerundet. Die geänderten Schwellenwerte werden durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ angenommen.
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1 Der Ausdruck „private Unternehmen, die auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind“, ist im Sinne der Erläuterungen der Europäischen Kommission vom 18. Juni 2004 (CC/2004/33) auszulegen.
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