(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts messen die Vertragsparteien der weiteren Förderung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren, besondere Bedeutung bei.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf das wirksame Funktionieren der Institutionen im Bereich der Rechtsdurchsetzung und der Rechtspflege in vollem Umfang zusammen.
(3) Die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist Richtschnur für die Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
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