(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von Vermittlern für rechtsverletzende Handlungen nutzen können, und sehen für Anbieter von Vermittlungsdiensten die in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Maßnahmen vor. 1
(2) Für die Zwecke des Artikels 130 bezeichnet der Ausdruck „Diensteanbieter“ einen Anbieter, der die Übertragung und das Routing oder Verbindungen für die digitale Online-Kommunikation anbietet, wobei vom Nutzer ausgewähltes Material ohne inhaltliche Veränderung zwischen vom Nutzer festgelegten Punkten übertragen wird. Für die Zwecke der Artikel 131 und 132 bezeichnet der Ausdruck „Diensteanbieter“ einen Anbieter oder Betreiber von Einrichtungen für Online-Dienste oder Netzzugänge.
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1 Georgien setzt die Bestimmungen dieses Unterabschnitts innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um.
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