Im Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung des Dienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden und der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an die in Artikel 116 Absatz 3 aufgeführten internationalen bewährten Standards und den in Anhang XV-A aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.
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