(1) Jede Vertragspartei kann die Art der Universaldienstverpflichtungen festlegen, die sie beizubehalten wünscht.
(2) Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, objektive und diskriminierungsfreie Weise gehandhabt werden. Darüber hinaus müssen diese Verpflichtungen wettbewerbsneutral gehandhabt werden und dürfen keine größere Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Anbieter für die Gewährleistung des Universaldienstes in Frage kommen und dass kein Diensteanbieter von vornherein ausgeschlossen wird. Die Benennung erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparenten, objektiven und diskriminierungsfreien Verfahrens. Sofern erforderlich, prüft jede Vertragspartei, ob die Bereitstellung des Universaldienstes eine unzumutbare Belastung für die zur Erbringung des Universaldienstes benannte(n) Organisation(en) darstellt. Soweit es auf der Grundlage dieser Berechnung gerechtfertigt ist, ermitteln die Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung eines etwaigen Marktvorteils, der Organisationen erwächst, die den Universaldienst anbieten, ob es eines Verfahrens bedarf, mit dem die betreffenden Diensteanbieter entschädigt oder die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen aufgeteilt werden.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in Fällen, in denen Nutzern Verzeichnisse aller Teilnehmer in gedruckter oder elektronischer Form zur Verfügung stehen, die Organisationen, die diese Verzeichnisse zur Verfügung stellen, bei der Verarbeitung der ihnen von anderen Organisationen bereitgestellten Informationen das Diskriminierungsverbot beachten.
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