1. Grundsätze:
a) Die Gleichwertigkeit kann für eine einzelne Maßnahme, für eine Gruppe von Maßnahmen oder für ein System, wovon ein bestimmtes Grunderzeugnis oder eine bestimmte oder Kategorie von Grunderzeugnissen oder alle Grunderzeugnisse betroffen sind, anerkannt werden.
b) Die Prüfung eines Antrags auf Anerkennung der Gleichwertigkeit von durch die ausführende Vertragspartei ergriffene Maßnahmen bezüglich eines bestimmten Grunderzeugnisses durch die einführende Vertragspartei darf kein Grund dafür sein, den Handel zu unterbrechen oder die laufenden Einfuhren des betreffenden Grunderzeugnisses aus der ausführenden Vertragspartei auszusetzen.
c) Das Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ein interaktiver Prozess zwischen der ausführenden Vertragspartei und der einführenden Vertragspartei. Das Verfahren umfasst den objektiven Nachweis der Gleichwertigkeit einzelner Maßnahmen durch die ausführende Vertragspartei und die objektive Bewertung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf die mögliche Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die einführende Vertragspartei.
d) Die endgültige Anerkennung der Gleichwertigkeit der betreffenden Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei ist ausschließlich Sache der einführenden Vertragspartei.
2. Voraussetzungen:
a) Das Verfahren ist vom Gesundheitsstatus, vom Status in Bezug auf Schadorganismen, von den Rechtsvorschriften und von der Effizienz des Überwachungs- und Kontrollsystems für das Grunderzeugnis in der ausführenden Vertragspartei abhängig. Zu diesem Zweck werden die Rechtsvorschriften für den betreffenden Sektor ebenso berücksichtigt wie der Aufbau der zuständigen Behörde der ausführenden Vertragspartei, die dort bestehende Kette der Weisungsrechte, ihre Befugnisse, die ihr für den Vollzug zur Verfügung stehenden Verfahren und Mittel und die Effizienz der zuständigen Behörde hinsichtlich der Überwachungs- und Kontrollsysteme, einschließlich des Vollzugsniveaus hinsichtlich des Grunderzeugnisses und der Regelmäßigkeit und Schnelligkeit der Unterrichtung der einführenden Vertragspartei über ermittelte Gefahren. Diese Anerkennung kann durch Unterlagen, Prüfung und Nachweise, durch Berichte und Informationen über frühere Erfahrungen sowie durch frühere dokumentierte Bewertungen und Prüfungen belegt werden.
b) Die Vertragsparteien leiten das Verfahren für die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Artikel 57 dieses Abkommens nach der erfolgreichen Annäherung einer Maßnahme oder einer Gruppe von Maßnahmen oder eines Systems ein, das/die in der Annäherungsliste nach Artikel 55 Absatz 4 dieses Abkommens aufgeführt ist/sind.
c) Die ausführende Vertragspartei leitet das Verfahren nur ein, wenn für die ausführende Vertragspartei hinsichtlich des Grunderzeugnisses keine Schutzmaßnahmen der einführenden Vertragspartei gelten.
3. Verfahren:
a) Die ausführende Vertragspartei leitet das Verfahren dadurch ein, dass sie der einführenden Vertragspartei ein Ersuchen um Anerkennung der Gleichwertigkeit einer einzelnen Maßnahme, einer Gruppe von Maßnahmen oder eines Systems, das/die für ein Grunderzeugnis oder Kategorie von Grunderzeugnissen in einem Sektor oder Teilsektor oder für alle Grunderzeugnisse gilt/gelten, vorlegt.
b) Gegebenenfalls werden der einführenden Vertragspartei mit diesem Ersuchen auch das Ersuchen und die erforderlichen Unterlagen zur Gleichwertigkeit eines von der einführenden Vertragspartei als Vorbedingung für die Genehmigung der Einfuhr des betreffenden Grunderzeugnisses oder einer Kategorie von Grunderzeugnissen verlangten Programms oder Plans der ausführenden Vertragspartei und/oder der Status der Annäherung nach Anhang XI dieses Abkommens bezüglich der Maßnahmen oder des Systems nach Buchstabe a zur Genehmigung vorgelegt.
c) In diesem Ersuchen
i) erläutert die ausführende Vertragspartei die Bedeutung des Handels mit dem betreffenden Grunderzeugnis oder der betreffenden Kategorien von Grunderzeugnissen,
ii) gibt die ausführende Vertragspartei an, welche Einzelmaßnahme(n) sie unter den in den Einfuhrbedingungen genannten Maßnahmen erfüllen kann, welche die einführende Vertragspartei für das betreffende Grunderzeugnis oder die betreffende Kategorie von Grunderzeugnissen festgelegt hat,
iii) gibt die ausführende Vertragspartei an, für welche Einzelmaßnahme(n) sie unter allen in den Einfuhrbedingungen genannten Maßnahmen um Anerkennung der Gleichwertigkeit ersucht, welche die einführenden Vertragspartei für das betreffende Grunderzeugnis oder die betreffenden Kategorien von Grunderzeugnissen festgelegt hat.
d) In ihrer Antwort auf dieses Ersuchen erläutert die einführende Vertragspartei die allgemeinen und besonderen Ziele und die Gründe für die Maßnahme(n), einschließlich der Ermittlung des Risikos.
e) In dieser Erläuterung informiert die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei über das Verhältnis zwischen ihren internen Maßnahmen und den Einfuhrbedingungen für das betreffende Grunderzeugnis oder die betreffenden Kategorien von Grunderzeugnissen.
f) Die ausführende Vertragspartei weist der einführenden Vertragspartei gegenüber objektiv nach, dass die von ihr angegebenen Maßnahmen den Einfuhrbedingungen für das betreffende Grunderzeugnis oder die betreffende Kategorie von Grunderzeugnissen gleichwertig sind.
g) Die einführende Vertragspartei bewertet objektiv den Nachweis der Gleichwertigkeit durch die ausführende Vertragspartei.
h) Die einführende Vertragspartei stellt fest, ob Gleichwertigkeit gegeben ist oder nicht.
i) Die einführende Vertragspartei übermittelt der ausführenden Vertragspartei auf Ersuchen eine umfassende Erläuterung und sachdienliche Belege zu ihren Feststellungen und Entscheidungen.
4. Nachweis der Gleichwertigkeit der Maßnahmen durch die ausführende Vertragspartei und Bewertung dieses Nachweises durch die einführende Vertragspartei:
a) Die ausführende Vertragspartei weist die Gleichwertigkeit für jede der angegebenen Maßnahmen, die unter den Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei festgelegt sind, objektiv nach. Gegebenenfalls wird die Gleichwertigkeit für die von der einführenden Vertragspartei als Vorbedingung für die Genehmigung der Einfuhr verlangten Programme oder Pläne (z. B. Rückstandsüberwachungsplan) objektiv nachgewiesen.
b) Der objektive Nachweis und die objektive Bewertung stützen sich in diesem Zusammenhang soweit wie möglich auf:
i) international anerkannte Normen und/oder
ii) Normen, die auf ordnungsgemäßen wissenschaftlichen Beweisen beruhen, und/oder
iii) Risikobewertung und/oder
iv) Nachweise, Berichte und Informationen über frühere Erfahrungen, Bewertungen und/oder
v) Prüfungen und
vi) Rechtsform oder verwaltungsrechtliches Niveau der Maßnahmen und
vii) Anwendungs- und Vollzugsniveau, insbesondere auf folgender Grundlage:
– entsprechende relevante Ergebnisse von Überwachungs- und Kontrollprogrammen
– Kontrollergebnisse der ausführenden Vertragspartei
– Analyseergebnisse nach anerkannten Analysemethoden
– Ergebnisse von Prüfungen und Einfuhrkontrollen durch die einführende Vertragspartei
– Effizienz der zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei und
– frühere Erfahrungen
5. Feststellung der einführenden Vertragspartei
Dieses Verfahren kann eine Inspektion oder Prüfung einschließen.
Gelangt die einführende Vertragspartei zu einer negativen Feststellung, so übermittelt sie der ausführenden Vertragspartei eine ausführliche und begründete Erläuterung.
6. Bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen wird die Gleichwertigkeit der pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen auf Grundlage der Bedingungen nach Artikel 57 Absatz 6 dieses Abkommens nachgewiesen.
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