BundesrechtInternationale VerträgeAssoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und GeorgienAnl. 7

Anl. 7

In Kraft seit 01. Juli 2016
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Bedingungen und Bestimmungen für die vorläufige Anerkennung von Betrieben

1. Vorläufige Anerkennung von Betrieben bedeutet, dass die einführende Vertragspartei für die Zwecke der Einfuhr die Betriebe im Gebiet der ausführenden Vertragspartei auf der Grundlage geeigneter Garantien dieser Vertragspartei nach Absatz 4 vorläufig anerkennt, ohne die einzelnen Betriebe vorher zu kontrollieren. Die Verfahren und Voraussetzungen des Absatzes 4 werden von den Verfahrensparteien zur Änderung oder Ergänzung der Listen unter Absatz 2 herangezogen, um neu eingegangenen Ersuchen und Garantien Rechnung zu tragen. Nur für die erste Liste von Betrieben kann die Prüfung Teil des Verfahrens nach Absatz 4 Buchstabe d sein.

2. Die vorläufige Anerkennung beschränkt sich zunächst auf folgende Kategorien von Betrieben:

2.1. Betriebe, die zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs erzeugen:

Schlachthöfe für frisches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, Geflügel und Hasentieren sowie Zuchtwild (Anhang IV-A, Teil 1)

Wildbearbeitungsbetriebe

Zerlegebetriebe

Betriebe für Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse

Reinigungs- und Versandzentren für lebende Muscheln

Betriebe, die folgende Erzeugnisse herstellen:

Eiprodukte

Milcherzeugnisse

Fischereierzeugnisse

behandelte Mägen, Blasen und Därme

Gelatine und Kollagen

Fischöl

Fabrikschiffe

Gefrierschiffe

2.2 Zugelassene (anerkannte) oder registrierte Betriebe, die tierische Nebenprodukte erzeugen, und wichtigste Kategorien tierischer Nebenprodukte, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

Art der zugelassenen oder registrierten Betriebe und Anlagen Erzeugnis
Schlachthöfe Tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere
Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter
Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette
Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren
Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette
Molkereien Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse
Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse
Andere Einrichtungen zur Sammlung oder Handhabung tierischer Nebenprodukte (d. h. unverarbeitete/unbehandelte Erzeugnisse) Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette
Unbehandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere
Behandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere
Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren
Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest nicht vorkommt
Knochen und Knochenerzeugnisse (außer Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl) sowie Hufe und Huferzeugnisse (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind
Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln
Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine zur Verwendung in der Fotoindustrie
Wolle und Haare
Bearbeitete Federn, Federteile und Daunen
Verarbeitungsanlagen Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und Erzeugnisse, ausgenommen dieses Protein enthaltendes Heimtierfutter
Blutprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können
Behandelte Häute und Felle von Huftieren
Behandelte Häute und Felle von Wiederkäuern und Equiden (21 Tage)
Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest vorkommt
Fischöl zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette
Ausgeschmolzene Fette zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
Ausgeschmolzene Fette für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere
Gelatine oder Kollagen zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette
Hydrolisiertes Protein, Dicalciumphoshat oder Tricalciumphosphat zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette
Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkerei-Nebenerzeugnisse
Fettderivate zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette
Fettderivate zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette
Eiprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können
Heimtierfutterbetriebe (einschließlich Betriebe, die Kauspielzeug und geschmacksverstärkende Fleischextrakte herstellen) Dosenfutter
Behandeltes Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter
Kauspielzeug
Rohes Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher
Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter
Betriebe zur Herstellung von Jagdtrophäen Behandelte Jagdtrophäen und andere Präparate von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen
Aus ganzen Tierkörperteilen bestehende unbehandelte Jagdtrophäen oder andere Präparate von Feder- und Schalenwild
Betriebe oder Anlagen zur Herstellung von Zwischenprodukten Zwischenprodukte
Dünge- und Bodenverbesserungsmittel Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und dieses Protein enthaltende Erzeugnisse, ausgenommen Heimtierfutter
Verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen
Lagerung von Folgeprodukten Alle Folgeprodukte

3. Die einführende Vertragspartei stellt eine Liste der unter 2.1 und 2.2 genannten vorläufig anerkannten Betriebe auf und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.

4. Bedingungen und Verfahren für die vorläufige Anerkennung:

a) Die Einfuhren der betreffenden tierischen Erzeugnisse aus der ausführenden Vertragspartei müssen von der einführenden Vertragspartei genehmigt und die Einfuhrbedingungen und Bescheinigungspflichten für die betreffenden Erzeugnisse festgelegt worden sein.

b) Die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei muss der einführenden Vertragspartei zufriedenstellende Garantien dafür gegeben haben, dass die in ihren Listen aufgeführten Betriebe den einschlägigen gesundheitspolizeilichen Anforderungen der einführenden Vertragspartei an die verarbeiteten Erzeugnisse entsprechen, und muss die in ihren Listen aufgeführten Betriebe zur Ausfuhr in die einführende Vertragspartei amtlich anerkannt haben.

c) Falls diese Garantien nicht eingehalten werden können, muss die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei die tatsächliche Befugnis haben, die Ausfuhr in die einführende Vertragspartei aus einem Betrieb, für den sie Garantien gegeben hat, auszusetzen.

d) Die Prüfung durch die einführende Vertragspartei nach Artikel 62 dieses Abkommens kann Teil des Verfahrens für die vorläufige Anerkennung sein. Diese Prüfung betrifft den Aufbau und die Organisation der für die Anerkennung des Betriebes zuständigen Behörde, die Befugnisse dieser zuständigen Behörde und die Garantien, die sie für die Anwendung der Vorschriften der einführenden Vertragspartei geben kann. Im Rahmen der Prüfung kann an Ort und Stelle eine repräsentative Zahl von Betrieben kontrolliert werden, die auf den von der ausführenden Vertragspartei vorgelegten Listen stehen.

Unter Berücksichtigung der besonderen Struktur und Zuständigkeitsverteilung in der Europäischen Union kann eine solche Prüfung in der Europäischen Union einzelne Mitgliedstaaten betreffen.

e) Auf der Grundlage der unter Buchstabe d vorgesehenen Prüfung kann die einführende Vertragspartei die bestehende Liste der Betriebe ändern.

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