In der folgenden Liste sind die vorrangigen Rechtsvorschriften Georgiens bei der Annäherung an die EU-Richtlinien des neuen Konzepts und des Gesamtkonzepts aufgeführt, wie sie aus der Strategie für Normung, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, technische Regulierung und Messwesen sowie dem Programm zur Gesetzgebungsreform und Einführung technischer Vorschriften der Regierung Georgiens vom März 2010 hervorgehen.
1. Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr
Zeitplan: angenähert bis Ende 2011 |
2. Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge
Zeitplan: angenähert bis Ende 2011 |
3. Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte
Zeitplan: im Verlauf des Jahres 2013 |
4. Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln
Zeitplan: im Verlauf des Jahres 2013 |
5. Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter
Zeitplan: im Verlauf des Jahres 2013 |
6. Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote
Zeitplan: im Verlauf des Jahres 2013 |
7. Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates
Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
8. Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
Zeitplan: binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
9. Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität
Zeitplan: binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
10. Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit
Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
11. Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
12. Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte
Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
13. Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika
Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
14. Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte
Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
15. Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen
Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
16. Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen
Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
17. Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen
Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
18. Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug
Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
19. Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
20. Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen
Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
21. Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte
Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
Die folgende Liste enthält die in Artikel 47 Absatz 1 dieses Abkommens genannten horizontalen „im einschlägigen Besitzstand der Union festgelegten Grundsätze und Verfahren“. Sie ist nicht vollständig und soll Georgien nur als Orientierung bei der Annäherung an die horizontalen Rechtsvorschriften der Union dienen.
1. Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten
2. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten
3. Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit
4. Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen, geändert durch die Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
5. Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung
6. Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte
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