Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Begriff Aktiengesellschaft in Georgien jedes Unternehmen, bei dem die Haftung der Gesellschafter durch ihre Aktien begrenzt ist, und das seine Aktien der Öffentlichkeit zugänglich macht und/oder dessen Aktien in einer Börse frei handelbar (börsennotiert) sind. Die verschiedenen Bezeichnungen der betreffenden Gesellschaften georgischen Rechts, die der in die Richtlinie 77/91/EWG aufgenommenen Liste der nationalen Bezeichnungen entsprechen, werden vom Assoziationsrat festgelegt und ersetzen die oben genannte Definition einer Aktiengesellschaft. Dem Assoziationsrat wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens ein Vorschlag für einen entsprechenden Beschluss unterbreitet. Dieses Verfahren wird auf alle Richtlinien über Aktiengesellschaften gemäß diesem Anhang angewandt.
Gesellschaftsrecht
Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten.
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Der Vorschlag über Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, die von Artikel 2 Buchstabe f freigestellt sind, wird dem Assoziationsrat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens unterbreitet. |
Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, geändert durch die Richtlinien 92/101/EWC, 2006/68/EG und 2009/109/EG#
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 77/91/EWG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die Mindestkapitalanforderung muss geklärt werden, und dem Assoziationsrat wird spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens eine abschließende Entscheidung unterbreitet. |
Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften, geändert durch die Richtlinien 2007/63/EG und 2009/109/EG
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 78/855/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften, geändert durch die Richtlinien 2007/63/EG und 2009/109/EG
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 82/891/EWG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2009/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter und einem Umsatz von mehr als 1 Mio. EUR innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die planmäßige Anwendung dieser Richtlinie auf andere Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter wird geklärt, und eine abschließende Entscheidung wird dem Assoziationsrat innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens unterbreitet. |
Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf Aktiengesellschaften innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die planmäßige Anwendung dieser Richtlinie auf Gesellschaften anderer Rechtsformen wird geklärt, und dem Assoziationsrat wird innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine abschließende Entscheidung unterbreitet. |
Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf Aktiengesellschaften innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die planmäßige Anwendung dieser Richtlinie auf Gesellschaften anderer Rechtsformen wird geklärt, und dem Assoziationsrat wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens eine abschließende Entscheidung unterbreitet. |
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden in Bezug auf Aktiengesellschaften innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die planmäßige Anwendung dieser Verordnung auf Gesellschaften anderer Rechtsformen wird geklärt, und dem Assoziationsrat wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens eine abschließende Entscheidung unterbreitet. |
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf Aktiengesellschaften innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die planmäßige Anwendung dieser Richtlinie auf Gesellschaften anderer Rechtsformen wird geklärt, und dem Assoziationsrat wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens eine abschließende Entscheidung unterbreitet. |
Empfehlung 2008/362/EG der Kommission vom 6. Mai 2008 zur externen Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen
Frist: nicht zutreffend. |
Empfehlung 2008/473/EG der Kommission vom 5. Juni 2008 zur Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften
Frist: nicht zutreffend. |
Corporate Governance
OECD-Grundsätze der Corporate Governance
Frist: nicht zutreffend. |
Empfehlung 2004/913/EG der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Einführung einer angemessenen Regelung für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften
Frist: nicht zutreffend. |
Empfehlung 2005/162/EG der Kommission vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern/börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs-/Aufsichtsrats
Frist: nicht zutreffend.
Empfehlung 2009/384/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor
Frist: nicht zutreffend. |
Empfehlung 2009/385/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Ergänzung der Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG zur Regelung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften
Frist: nicht zutreffend. |
Rückverweise
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