Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung/Angleichung der nationalen Anforderungen für Ausbildung und Zertifizierung des betroffenen Personals und der Unternehmen (Artikel 5)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung eines (internen) Berichterstattungssystems für die Gewinnung von Emissionsdaten aus den einschlägigen Sektoren (Artikel 6)
Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung einer Sanktionsregelung (Artikel 13)
Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Verbot der Produktion geregelter Stoffe, ausgenommen für besondere Verwendungszwecke (Artikel 4)
Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung geregelter Stoffe, einschließlich aufgearbeiteter H-FCKW, die als Kühlmittel verwendet werden könnten, gemäß den im Rahmen des Montrealer Protokolls von Georgien eingegangenen Verpflichtungen (Artikel 5 und 11); Georgien friert den Verbrauch von H-FCKW ab 2013 auf Ausgangsbasis ein, reduziert ihn 2015 um 10 %, 2020 um 35 % und 2025 um 67,5 % und stellt ihn bis 2030 schrittweise ein (bis auf 2,5 % zur Verwendung für Wartungszwecke bis 2040)
Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe für ausgenommene Verwendungszwecke – als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, für wesentliche Labor- und Analysezwecke sowie für kritische Verwendungszwecke von Halonen (Kapitel III). Der Einsatz von Methylbromid wird in Georgien ausschließlich für kritische Verwendungszwecke, Quarantänemaßnahmen und die Behandlung vor dem Transport erlaubt.
Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Lizenzsystems für die Einfuhr und Ausfuhr geregelter Stoffe für ausgenommene Verwendungszwecke (Kapitel IV) und Berichtspflichten für Unternehmen (Artikel 27)
Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung der Verpflichtung, bereits verwendete geregelte Stoffe zurückzugewinnen, zu recyceln, aufzuarbeiten und zu zerstören (Artikel 22)
Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung von Verfahren für die Überwachung und Kontrolle des Austretens von geregelten Stoffen (Artikel 23)
Frist: Diese Bestimmungen der Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Keine Verweise gefunden
Rückverweise