Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
Verantwortungsvolles Handeln im Umweltbereich und Einbeziehung des Umweltaspekts in andere Politikbereiche
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) (Artikel 2 und 3)
– Festlegung der Umweltverträglichkeitsprüfung als Anforderung an Projekte gemäß Anhang I und eines Verfahrens zur Ermittlung der Notwendigkeit von Umweltverträglichkeitsprüfungen für Projekte gemäß Anhang II (Artikel 4). Die Bestimmungen für bestimmte Gebiete, die in diesem Kapitel gesondert berücksichtigt werden, werden innerhalb der gleichen Fristen umgesetzt, wie sie in den entsprechenden Richtlinien festgelegt sind.
– Festlegung des Umfangs der vom Projektträger zu übermittelnden Angaben (Artikel 5)
– Einführung eines Verfahrens für Konsultationen mit Umweltbehörden und eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 6)
– Festlegung von Regelungen für den Informationsaustausch und die Konsultation mit EU Mitgliedstaaten, die mit starken Auswirkungen eines Projekts auf ihre Umwelt zu rechnen haben (Artikel 7)
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
– Einführung von Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Inhalt der Entscheidungen über Genehmigungsanträge (Artikel 9)
– Schaffung wirksamer, nicht übermäßig teurer und rechtzeitiger Prüfverfahren auf der Ebene der Verwaltung und der Justizbehörden unter Beteiligung der Öffentlichkeit und NRO (Artikel 11)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Verfahrens, anhand dessen entschieden wird, welche Pläne und Programme einer strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind, sowie von Anforderungen, die sicherstellen, dass Pläne und Programme, für die eine solche Umweltprüfung verbindlich vorgeschrieben ist, auch tatsächlich Gegenstand einer solchen Prüfung sind (Artikel 3).
– Einführung eines Verfahrens für Konsultationen mit Umweltbehörden und eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 6)
– Festlegung von Regelungen für den Informationsaustausch und die Konsultation mit EU-Mitgliedstaaten, die mit starken Auswirkungen eines Projekts auf ihre Umwelt zu rechnen haben (Artikel 7).
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
– Festlegung der praktischen Vorkehrungen für die Bereitstellung von Umweltinformationen für die Öffentlichkeit und der Ausnahmen (Artikel 3 und 4)
– Gewährleistung der Bereitstellung von Umweltinformationen durch die Behörden (Artikel 3 Absatz 1)
– Einführung eines Überprüfungsverfahrens für Entscheidungen, wonach Umweltinformationen gar nicht oder nur teilweise bereitgestellt werden (Artikel 6)
– Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit über Umweltfragen (Artikel 7)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
Gültig in Verbindung mit den Richtlinien 2008/50/EC, 91/676/EEC, 2008/98/EC, 2010/75/EU und 2011/92/EU
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2003/35/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung eines Verfahrens zur Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit (Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und d)
– Festlegung eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 3)
– Festlegung eines Verfahrens, durch das sichergestellt wird, dass von der Öffentlichkeit geäußerte Stellungnahmen und Meinungen im Entscheidungsprozess angemessen berücksichtigt werden (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c)
– Gewährleistung eines wirksamen, zügigen und nicht übermäßig teuren Zugangs zu Gerichten oder anderen Stellen auf der Verwaltungsebene für die Öffentlichkeit, einschließlich NRO (Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 4, UVP und IPPC)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2003/35/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n) (Artikel 11)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung von Regeln und Verfahren zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Wasser, Boden, geschützte Arten und natürliche Lebensräume) auf der Grundlage des Verursacherprinzips (Artikel 5 bis 7, Anhang II). Die Bestimmungen zur Bewertung der Sanierungsoptionen durch Einsatz der BVT werden innerhalb der gleichen Fristen umgesetzt, die in den jeweiligen Richtlinien festgelegt sind.
– Einführung einer strikten Haftung für gefährliche Beschäftigungstätigkeiten (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang III), unter Berücksichtigung der betreffenden Richtlinien in diesem Kapitel.
– Einführung von Verpflichtungen für Betreiber, die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen, einschließlich Kostenhaftung zu treffen (Artikel 5 bis 10)
– Schaffung von Mechanismen, mittels derer betroffene Personen, darunter auch NRO aus dem Umweltbereich, die zuständigen Behörden im Falle von Umweltschäden zum Tätigwerden auffordern können, einschließlich der Möglichkeit eines unabhängigen Prüfungsverfahrens (Artikel 12 und 13)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Luftqualität
Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung und Einstufung von Gebieten und Ballungsräumen (Artikel 4)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung eines Verfahrens mit angemessenen Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die Schadstoffe (Artikel 5, 6 und 9)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Erstellung von Luftqualitätsplänen für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Grenz- oder Zielwerte für Schadstoffe in der Luft überschritten werden (Artikel 23)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Erstellung von Plänen mit kurzfristigen Maßnahmen für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Gefahr besteht, dass die Alarmschwellen überschritten werden (Artikel 24)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit (Artikel 26)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d, der innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt wird. |
Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung und Einstufung von Gebieten und Ballungsräumen (Artikel 3 Absatz 2)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung eines Verfahrens mit angemessenen Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Schadstoffe (Artikel 4)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Einführung von Maßnahmen, um im Hinblick auf die entsprechenden Schadstoffe die Luftqualität zu gewährleisten oder zu verbessern (Artikel 3 Absätze 1 und 3)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 und die Richtlinie 2005/33/EG
Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 1999/32/EG finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines effizienten Probenahmesystems und geeigneter Analysemethoden (Artikel 6)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Verbot der Verwendung von Schweröl und Gasöl mit einem Schwefelgehalt, der die festgelegten Grenzwerte überschreitet (Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Anwendung der Höchstwerte in Bezug auf den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen (Artikel 4a und 4b)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 94/63/EG vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC- Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Angabe aller Auslieferungslager (Artikel 2)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung technischer Maßnahmen zur Verringerung des Verlusts an Ottokraftstoff bei Lagertanks in Auslieferungslagern und Tankstellen und bei Befüllung und Entleerung beweglicher Behältnisse in Auslieferungslagern (Artikel 3, 4 und 6 sowie Anhang III)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Einführung der Vorschrift, dass alle Füllstellen für Straßentankfahrzeuge und mobilen Behältnisse den Anforderungen entsprechen müssen (Artikel 4 und 5)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung von Höchstgrenzen für den VOC-Gehalt von Farben und Lacken (Artikel 3 und Anhang II)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Einführung von Vorschriften, die gewährleisten, dass Produkte, die in Verkehr gebracht wurden oder werden, mit einem Etikett versehen sind, das den einschlägigen Anforderungen entspricht (Artikel 3 und 4)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Wasserqualitäts- und -ressourcenmanagement unter Einschluss der Meeresumwelt
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Bestimmung von Flussgebietseinheiten und Festlegung von Verwaltungsvereinbarungen für internationale Flüsse, Seen und Küstengewässer (Artikel 3 Absätze 1 bis 7)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Analyse der Merkmale von Flussgebietseinheiten (Artikel 5)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Aufstellung von Programmen zur Überwachung der Wasserqualität (Artikel 8)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf das Grundwasser) werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf Oberflächengewässer) werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Ausarbeitung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete, öffentliche Konsultationen dazu und Veröffentlichung dieser Pläne (Artikel 13 und 14)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos (Artikel 4 und 5)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Erstellung von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (Artikel 6)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen (Artikel 7)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von neun Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, geändert durch die Richtlinie 98/15/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 91/271/EWG finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Bewertung des Zustands der kommunalen Abwassersammlung und -behandlung
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Ausweisung empfindlicher Gebiete und Gemeinden (Artikel 5 und Anhang II)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Erstellung eines Programms mit technischen und finanziellen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an die kommunale Abwassersammlung und -behandlung
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung von Qualitätsstandards für Trinkwasser (Artikel 4 und 5)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Einrichtung eines Überwachungssystems (Artikel 6 und 7)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Systems zur Information der Verbraucher (Artikel 13)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Aufstellung von Überwachungsprogrammen (Artikel 6)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf das Grundwasser) werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf Oberflächengewässer) werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Feststellung von verunreinigten und gefährdeten Gewässern sowie Ausweisung der durch Nitrat gefährdeten Gebiete (Artikel 3)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf das Grundwasser) werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie (in Bezug auf Oberflächengewässer) werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Aufstellung von Aktionsprogrammen und Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft für nitratgefährdete Gebiete (Artikel 4 und 5)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Entwicklung einer Meeresstrategie in Zusammenarbeit mit den betreffenden EU-Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 (im Falle einer Zusammenarbeit mit Drittländern werden die in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Verpflichtungen Georgiens an die im Schwarzmeer-Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen angeglichen)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Anfangsbewertung der Meeresgewässer, Beschreibung eines guten Umweltzustands der Gewässer und Festlegung von Umweltzielen und dazugehörigen Indikatoren (Artikel 5 sowie Artikel 8 bis 10)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Erstellung eines Überwachungsprogramms für die laufende Bewertung und regelmäßige Aktualisierung der Ziele (Artikel 5 und 11)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Erstellung eines Maßnahmenprogramms zur Erreichung eines guten Umweltzustands (Artikel 5 und 13)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Abfallbewirtschaftung
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen im Einklang mit der fünfstufigen Abfallhierarchie und den Abfallvermeidungsprogrammen (Kapitel V, mit Ausnahme von Artikel 29 Absatz 4)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Systems der Kostenübernahme nach dem Verursacherprinzip (Artikel 14)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Genehmigungssystems für Anlagen/Unternehmen, die Abfälle beseitigen oder verwerten, mit besonderen Auflagen für gefährliche Abfälle (Kapitel IV)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Registers über Anlagen und Unternehmen, die Abfälle sammeln oder befördern (Kapitel IV)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Einführung von Deponieklassen (Artikel 4)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung einer nationalen Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten, biologisch abbaubaren Abfälle (Artikel 5)
Frist: Diese Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Innerhalb dieser Frist fasst der Assoziationsrat einen Beschluss über die Fristen und Prozentsätze der Verringerung der zur Deponierung bestimmten biologisch abbaubaren Siedlungsabfälle sowie über das betreffende Bezugsjahr. Die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 4 dieser Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Einrichtung eines Antrags- und Genehmigungssystems sowie von Abfallannahmeverfahren (Artikel 5, 6, 7, 11, 12 und 14, ausgenommen für den Teil des Artikels 7 Buchstabe i, der sich auf die Anforderungen nach Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iv bezieht)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Mess- und Überwachungsverfahrens während des Betriebs der Deponie und eines Stilllegungs- und Nachsorgeverfahrens für Deponien, die stillgelegt werden (Artikel 12 und 13)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung eines Nachrüstprogramms für vorhandene Deponien (Artikel 14)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Kostenerfassungssystems, das die Errichtung und den Betrieb einer Deponie und, soweit möglich, die Stilllegung und Nachsorge abdeckt (Artikel 10, mit Ausnahme des Teils, der sich auf die Anforderungen nach Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iv bezieht)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Gewährleistung der Behandlung von Abfällen, die einer Deponie zugeführt werden (Artikel 6)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Systems, mit dem sichergestellt wird, dass die Betreiber Abfallbewirtschaftungspläne aufstellen; Ermittlung und Klassifizierung von Abfallentsorgungseinrichtungen (Artikel 4 und 9 sowie Anhang III, erster Gedankenstrich)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung eines Genehmigungsverfahrens, finanzieller Sicherheitsleistungen und eines Inspektionsverfahrens (Artikel 7 und 17)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Einführung von Verfahren zur Sicherung und Überwachung von Abbauhohlräumen (Artikel 10)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Einführung von Stilllegungs- und Nachsorgeverfahren für Entsorgungseinrichtungen für Bergbauabfälle (Artikel 12)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Erstellung einer Bestandsaufnahme stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen (Artikel 20)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Naturschutz
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Bestimmung der Vogelarten, auf die besondere Schutzmaßnahmen anzuwenden sind, und regelmäßig auftretender Zugvogelarten
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung und Ausweisung von besonderen Schutzgebieten für Vogelarten (Artikel 4 Absatz 1)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Einführung besonderer Schutzmaßnahmen für regelmäßig auftretende Zugvogelarten (Artikel 4 Absatz 2)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Erlassen einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller wildlebenden Vogelarten, mit bejagten Vogelarten als besonderer Untergruppe, und des Verbots des absichtlichen Tötens oder Fangens (Artikel 5, 6, 7 und 8 sowie Artikel 9 Absätze 1 und 2)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Das Verbot von halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, wird innerhalb von acht Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 92/43/EG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, geändert durch die Richtlinien 97/62/EG und 2006/105/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EG finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Abschluss der Bestandsaufnahme von Emerald-Schutzgebieten, Ausweisung dieser Gebiete und Prioritätensetzung für ihre Verwaltung (Artikel 4)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung der nötigen Erhaltungsmaßnahmen für diese Gebiete (Artikel 6)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Einrichtung eines Systems zur Überwachung des Erhaltungszustands der betreffenden Lebensräume und geschützten Arten, sofern für Georgien relevant (Artikel 11).
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines strengen Schutzsystems für die in Anhang IV dieser Richtlinie genannten Tierarten, soweit für Georgien relevant, und im Einklang mit den Vorbehalten Georgiens in Bezug auf bestimmte Tierarten, die im Übereinkommen des Europarats über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Artikel 12) genannt sind
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Einführung eines Mechanismus für Aufklärung und allgemeine Information der Öffentlichkeit (Artikel 22 Buchstabe c)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Bestimmung der Anlagen, für die eine Genehmigung erforderlich ist
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die verschiedenen Schwellenwerte für Anlagen der Nummern 6(3), 6(4) und 6(6) gemäß Anhang I der Richtlinie werden vom Assoziationsrat festgelegt. Ein Vorschlag für einen entsprechenden Beschluss wird dem Assoziationsrat innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens unterbreitet. |
– Umsetzung eines integrierten Genehmigungssystems (Artikel 4 bis 6, 12, 17 Absatz 2, 21 und 24 und Anhang IV)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt, in Bezug auf Anlagen der Nummern 6(3), 6(4) und 6(6) des Anhangs I der Richtlinie innerhalb von höchstens sechs Jahren nach/ab dem Beschluss des Assoziationsrates. |
– Einführung eines Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen (Artikel 8, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 23 Absatz 1)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Umsetzung der BVT unter Berücksichtigung der BREFs-Schlussfolgerungen (Artikel 14 Absätze 3 bis 6 und Artikel 15 Absätze 2 bis 4)
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 12 Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Feuerungsanlagen (Artikel 30 und Anhang V)
Diese Bestimmungen der Richtlinie werden für neue Anlagen innerhalb von vier Jahren und für bestehende Anlagen innerhalb von 12 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
– Ausarbeitung eines nationalen Übergangsplans zur Verringerung der jährlichen Gesamtemissionen aus bestehenden Anlagen (wahlweise statt der Festlegung von Grenzwerten für bestehende Anlagen) (Artikel 32)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von 12 Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 96/82/EG finden Anwendung:
– Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde(n)
– Schaffung von Mechanismen für eine effiziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Einführung von Systemen für die Erfassung von Informationen über unter diese Richtlinie fallende Betriebe und die Unterrichtung über schwere Unfälle (Artikel 13 und 14)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Chemikalienmanagement
Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Einführung eines Verfahrens zur Ausfuhrnotifikation (Artikel 7)
– Einführung von Verfahren zur Bearbeitung von Ausfuhrnotifikationen von sonstigen Ländern (Artikel 8)
– Einführung von Verfahren für den Entwurf und die Vorlage von Notifikationen abschließender Rechtsvorschriften (Artikel 10)
– Einführung von Verfahren für den Entwurf und die Vorlage wichtiger Entscheidungen (Artikel 12)
– Anwendung des PIC-Verfahrens für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien, insbesondere der Schadstoffe der Liste in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommens (Artikel 13)
– Anwendung der Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für ausgeführte Chemikalien (Artikel 16)
– Benennung nationaler Behörden, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Chemikalien zuständig sind (Artikel 17)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Benennung der zuständigen Behörde(n) (Artikel 43)
– Anwendung der Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für Stoffe (Artikel 4)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
– Anwendung der Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für Gemische (Artikel 4)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
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