Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
Strom
Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet. |
Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet. |
Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet. |
Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet. |
Erdgas
Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/73/EG werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet. |
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen, geändert durch den Beschluss 2010/685/EU der Kommission vom 10. November 2010
Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet. |
Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet. |
Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet. |
Erneuerbare Energiequellen
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet |
Erdöl
Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet. |
Energieeffizienz
Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet. |
Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet. |
Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen.
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet. |
Durchführungsrichtlinien/-verordnungen:
– Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch
– Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch
– Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch
– Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch
– Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen
– Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte
– Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen
– Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte
– Richtlinie 1999/9/EG der Kommission vom 26. Februar 1999 zur Änderung der Richtlinie 97/17/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler
– Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen
– Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom 16. April 1997 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler
– Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/12/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen
– Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten
– Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner
– Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen
– Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte
Frist: Die Bestimmungen der oben genannten Durchführungsrichtlinien/-verordnungen werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft mit Georgien vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet. |
Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstoffen
Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Energieeffizienz
Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zu vereinbarenden Zeitplan umgesetzt. Sollte der Beitritt Georgiens zum Vertrag über die Energiegemeinschaft nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam werden, wird dem Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Zeitplan unterbreitet. |
Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 859/2009 der Kommission vom 18. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 hinsichtlich der Anforderungen an die Ultraviolettstrahlung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht
Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2009 werden innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Verordnung Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Rückverweise
Keine Verweise gefunden