Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. |
Straßenverkehr
Technische Voraussetzungen
Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die erstmals zugelassen werden, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für Busse und Lastkraftwagen innerhalb von zwei Jahren und für andere Fahrzeugkategorien innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Sicherheitsbedingungen
Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Einführung der Führerscheinklassen (Artikel 4)
– Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins (Artikel 5, 6 und 7)
– Anforderungen an die Fahrprüfungen (Anhänge II und III)
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Soziale Bedingungen
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung:
– Artikel 3, 4, 5, 6, 7 (ohne Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit), 8, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 sowie Anhang I dieser Verordnung
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Finanzielle Rahmenbedingungen
Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge
Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie werden umgesetzt, sobald Georgien die Einführung einer Maut- oder Gebührenerhebung für die Nutzung seiner Infrastruktur beschließt. |
Schienenverkehr
Markt- und Infrastrukturzugang
Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums
Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung:
– Artikel 1 bis 9
– Artikel 16 bis 25
– Artikel 26 bis 57
Frist: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden bis August 2022 umgesetzt. |
Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Technische Auflagen und Sicherheitsbedingungen, Interoperabilität
Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. |
Sonstige Aspekte
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich öffentlicher Personenverkehrsdienste auf Schiene werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Der Vorschlag über die Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich öffentlicher Personenverkehrsdienste auf Schiene wird dem Assoziationsrat innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens unterbreitet. |
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung (mit Ausnahme der Artikel 9, 11, 12, 19, 20 Absatz 1 und Artikel 26) werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Die Artikel 9, 11, 12, 19, 20 Absatz 1 und Artikel 26 dieser Verordnung werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Georgien behält sich das Recht vor, Anhang I dieser Verordnung ausschließlich auf der Strecke von der Bahnstation Gardabani bis zur Bahnstation Kartsakhi, bis zur Landesgrenze (244 km) anzuwenden, nachdem diese Strecke in Betrieb genommen sein wird. |
Luftverkehr
Die schrittweise Annäherung im Luftverkehrssektor erfolgt im Rahmen des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum, das am 2. Dezember 2010 in Brüssel von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie Georgien unterzeichnet wurde und in seinem Anhang das Verzeichnis und den Zeitplan für die Umsetzung des einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Luftverkehrs enthält.
Rückverweise
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