Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an die im Folgenden aufgeführten EU Rechtsvorschriften und internationalen Instrumente anzunähern. |
Indirekte Steuern
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
Die Bestimmungen der Richtlinie finden Anwendung, ausgenommen:
– Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer: Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2, Artikel 3 und 4
– Räumlicher Anwendungsbereich: der gesamte Titel: Artikel 5 bis 8
– Steuerpflichtige: Artikel 9 Absatz 2
– Steuerbarer Umsatz: Artikel 17 und Artikel 20 bis 23
– Ort der Besteuerung: Artikel 33, 34, 35, Artikel 36 Absatz 2, Artikel 37, 40, 41, 42, Artikel 43 Absatz 2, Artikel 50, 51, 52 und 57
– Steuertatbestand und Steueranspruch: Artikel 67, 68 und 69
– Steuerbemessungsgrundlage: innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen: Artikel 83 und 84
– Sätze: Artikel 100 und 101 sowie Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten: Artikel 104 bis 129
– Steuerbefreiungen: innergemeinschaftliche Umsätze: Artikel 138 bis 142, Einfuhr: Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 145, Ausfuhr: Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe b, grenzüberschreitende Beförderungen: Artikel 149, Artikel 150 Absatz 1, grenzüberschreitender Warenverkehr: Artikel 162, 164, 165 und 166
– Vorsteuerabzug: Artikel 171 Absatz 1 und Artikel 172
– Pflichten: Artikel 195, 196, 197, 200, 209, 210, Artikel 213 Absatz 2, Artikel 214 Absatz 1 ausgenommen Artikel 214 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 216
– Rechnungsstellung: Artikel 237
– Aufzeichnungen: Artikel 243, 245 und 249
– Erklärungspflichten: Artikel 253, 254, 257, 258 und 259
– Zusammenfassende Meldung: Artikel 262 bis 270
– Pflichten bei bestimmten Einfuhr- und Ausfuhrumsätzen: Artikel 274 bis 280
– Sonderregelungen: Artikel 293, 294 und 344 bis 356, Sonderregelung elektronischer Handel: Artikel 357 bis 369
– Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten: Artikel 370 bis 396
– Verschiedenes: Artikel 397 bis 400
– Schlussbestimmungen: Artikel 402 bis 414
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme der vorstehenden Liste. Georgien ist berechtigt, Steuerbefreiungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, für die nach dem georgischen Steuerrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Steuerbefreiungen gelten, vorzusehen. |
Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8, 9, 10, 11, 12, Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 18 und 19 dieser Richtlinie, für die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Vorschlag für einen Beschluss des Assoziationsrates über einen Zeitplan vorgelegt wird, wobei die Notwendigkeit Georgiens zur Bekämpfung des Schmuggels und zur Sicherung seiner Steuereinnahmen berücksichtigt wird. |
Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern
Der folgende Abschnitt der Richtlinie findet Anwendung:
– Abschnitt 3 über Höchstmengen
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Georgien ist berechtigt, Steuerbefreiungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, für die nach dem georgischen Steuerrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Steuerbefreiungen gelten, vorzusehen. |
Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme von Anhang 1 der Richtlinie. |
Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem
Der folgende Artikel der Richtlinie findet Anwendung:
– Artikel 1
Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige
Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. |
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