Anl. 20 — Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Rückverweise
Allgemeine Bestimmungen
1. Für die Zwecke des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens und für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck
a) „Berater“ eine Person, die von einer Streitpartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren zu beraten oder zu unterstützen;
b) „Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 249 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels;
c) „Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt; 1
d) „Beschwerdeführerin“ die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 248 dieses Abkommens beantragt;
e) „Beschwerdegegnerin“ die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 245 dieses Abkommens genannten Bestimmungen verstoßen hat;
f) „Schiedspanel“ ein nach Artikel 249 dieses Abkommens eingesetztes Panel;
g) „Vertreter einer Vertragspartei“ eine im Dienst eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person, welche die Vertragspartei in einer abkommensbezogenen Streitigkeit vertritt;
h) „Tag“ einen Kalendertag.
2. Die logistische Abwicklung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation von Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Vertragsparteien teilen sich die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich der Honorare und Auslagen der Schiedsrichter.
Notifikationen
3. Jede Streitpartei und das Schiedspanel übermitteln alle Ersuchen, Mitteilungen, Schreiben oder sonstigen Unterlagen per E-Mail an die jeweils andere Vertragspartei, Schreiben und Ersuchen im Zusammenhang mit der Streitschlichtung ferner an jeden der Schiedsrichter. Das Schiedspanel verteilt Unterlagen für die Vertragsparteien auch per E-Mail. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine E-Mail-Mitteilung als am Tag ihrer Versendung zugestellt. Ist ein Beleg größer als zehn Megabyte, so wird er der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls jedem Schiedsrichter innerhalb von zwei Tagen nach Absendung der E-Mail in einem anderen elektronischen Format zugeleitet.
4. Am Tag der Absendung der E-Mail wird der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls jedem der Schiedsrichter eine Kopie aller nach Regel 3 übermittelten Unterlagen zugeschickt, und zwar per Telefax, Einschreiben, Kurierdienst, Zustellung gegen Empfangsbestätigung oder mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, das die Versendung belegt.
5. Alle Notifikationen sind an das georgische Ministerium für Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung beziehungsweise an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission zu richten.
6. Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schreiben oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch Übersendung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind.
7. Fällt der letzte Tag der Zustellfrist für eine Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag in Georgien beziehungsweise in der EU, so gilt die Zustellung der Unterlage am folgenden Arbeitstag als fristgerecht erfolgt.
Beginn des Schiedsverfahrens
8. a) Wird ein Schiedsrichter nach Artikel 249 dieses Abkommens oder nach den Regeln 19, 20 oder 46 dieser Verfahrensordnung per Los bestimmt, so legt die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt und den Ort der Auslosung fest; diese Informationen sind der Beschwerdegegnerin umgehend mitzuteilen. Die Beschwerdegegnerin darf bei der Auslosung zugegen sein, wenn sie dies wünscht. Die Auslosung wir auf jeden Fall mit den Vertragsparteien durchgeführt, die zugegen sind.
b) Soll ein Schiedsrichter nach Artikel 249 dieses Abkommens oder nach den Regeln 19, 20 oder 46 dieser Verfahrensordnung per Los bestimmt werden und besteht der Vorsitz des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ dieses Abkommens aus zwei Personen, so wird die Auslosung von beiden Personen oder von ihren Vertretern vorgenommen. Ist eine der Vorsitzpersonen oder deren Vertretung nicht bereit, an der Auslosung teilzunehmen, so wird die Auslosung von der anderen Vorsitzperson allein vorgenommen.
c) Die Vertragsparteien benachrichtigen die ausgewählten Schiedsrichter von ihrer Bestellung.
d) Ein Schiedsrichter, der nach dem Verfahren des Artikels 249 dieses Abkommens bestellt wurde, bestätigt dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Bestellungsbenachrichtigung, dass er als Mitglied des Schiedspanels zur Verfügung steht.
e) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel als sachdienlich erachteten Fragen zu klären; dies schließt die Honorare der Schiedsrichter und die Erstattung ihrer Auslagen nach den WTO-Sätzen ein. Das Honorar für den Assistenten eines Schiedsrichters darf 50 % des Schiedsrichterhonorars nicht übersteigen. Schiedsrichter und Vertreter der Vertragsparteien können dieser Sitzung per Telefon oder Videokonferenz zugeschaltet werden.
9. a) Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Auswahl der Schiedsrichter etwas anderes vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat: „Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien geltend gemachten einschlägigen Bestimmungen des Abkommens, ferner Befindung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit den in Artikel 245 des Assoziierungsabkommens genannten Bestimmungen und Erlass eines Schiedsspruchs nach Artikel 251 jenes Abkommens“.
b) Die Vertragsparteien geben dem Schiedspanel das vereinbarte Mandat innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erzielung der Einigung bekannt.
Einleitungsschreiben
10. Die Beschwerdeführerin legt ihr Einleitungsschreiben spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels vor. Die Beschwerdegegnerin legt ihr Erwiderungsschreiben spätestens 20 Tage nach Erhalt des Einleitungsschreibens vor.
Arbeitsweise des Schiedspanels
11. Die dem Schiedspanel vorsitzende Person leitet alle Sitzungen dieses Gremiums. Das Schiedspanel kann die Vorsitzperson ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.
12. Sofern Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens nichts anderes bestimmt, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen, dazu zählen auch Telefon, Telefax und Computerverbindungen.
13. An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen; allerdings kann das Schiedspanel den Assistenten gestatten, den Beratungen beizuwohnen.
14. Für die Abfassung eines Schiedsspruchs ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.
15. Stellt sich eine Verfahrensfrage, die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens und dessen Anhängen nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit jenen Bestimmungen vereinbar ist.
16. Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist, ausgenommen die Fristen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens, geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung beziehungsweise Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder Anpassung.
Ersetzen von Schiedsrichtern
17. Kann ein Schiedsrichter nicht am Schiedsverfahren teilnehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er wegen Nichtbeachtung des Verhaltenskodex ersetzt werden, so wird sein Nachfolger nach dem Verfahren des Artikels 249 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung bestimmt.
18. Ist eine Streitpartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so benachrichtigt sie die andere Streitpartei innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie Umstandsbeweise für den erheblichen Verstoß des Schiedsrichters gegen den Verhaltenskodex erlangt hat.
19. Hat nach Auffassung einer Streitpartei ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz führt, gegen den Verhaltenskodex verstoßen, so nehmen die Streitparteien Konsultationen auf und bestimmen bei Einvernehmlichkeit einen neuen Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 249 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung.
Sind sich die Streitparteien uneinig über die Notwendigkeit, einen Schiedsrichter zu ersetzen, so kann jede Streitpartei beantragen, dass diese Frage der dem Schiedspanel vorsitzenden Person vorgelegt wird, deren Entscheidung endgültig ist.
Stellt die Vorsitzperson nach einem derartigen Antrag fest, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, so wird der neue Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 249 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung bestimmt.
20. Hat die Vorsitzperson nach Auffassung einer Vertragspartei gegen den Verhaltenskodex verstoßen, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und bestimmen bei Einvernehmlichkeit einen neuen Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 249 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung.
Sind sich die Vertragsparteien uneinig über die Notwendigkeit, die Vorsitzperson zu ersetzen, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass eine andere Person aus der nach Artikel 268 Absatz 1 dieses Abkommens erstellten Unterliste für Vorsitzende mit der Frage befasst wird. Innerhalb von fünf Tagen nach dem Antrag wird die betreffende Person nach Regel 8 per Losentscheid bestimmt. Die Entscheidung der so ausgewählten Person über die Notwendigkeit, die Vorsitzperson zu ersetzen, ist endgültig.
Befindet die so ausgewählte Person, dass die ursprüngliche Vorsitzperson gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, so bestimmt sie per Losentscheid eine neue Vorsitzperson aus der in Artikel 268 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Unterliste der noch für den Vorsitz in Frage kommenden Personen. Die Auswahl der neuen Vorsitzperson erfolgt innerhalb von fünf Tagen nach der Entscheidung der so ausgewählten Person, dass die ursprünglich dem Schiedspanel vorsitzende Person gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat.
21. Das Schiedspanelverfahren ruht, bis die Verfahren der Regeln 18, 19 und 20 abgeschlossen sind.
Anhörungen
22. Die dem Schiedspanel vorsitzende Person legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Streitparteien und den übrigen Schiedsrichtern fest und bestätigt den Streitparteien dies schriftlich. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung. Sofern keine der Vertragsparteien widerspricht, kann das Schiedspanel beschließen, keine Anhörung abzuhalten.
Die Anhörung ist öffentlich, es sei denn, sie muss ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden, um die Geheimhaltung vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Darüber hinaus können die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen beschließen, die Anhörung aufgrund anderer objektiver Erwägungen ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen.
23. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn Georgien die Beschwerdeführerin ist, und in Tiflis, wenn die EU die Beschwerdeführerin ist.
24. Das Schiedspanel kann zusätzliche Anhörungstermine anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies befürworten.
25. Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer einer Anhörung anwesend.
26. Die folgenden Personen können der Anhörung beiwohnen, unabhängig davon, ob sie öffentlich ist oder nicht:
a) Vertreter der Streitparteien,
b) Berater der Streitparteien,
c) Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Schreiber und
d) Assistenten der Schiedsrichter.
Nur die Vertreter und die Berater der Streitparteien dürfen sich vor dem Schiedspanel äußern.
27. Jede Streitpartei legt dem Schiedspanel spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung die Argumente dieser Vertragspartei vortragen oder erläutern werden, sowie mit den Namen der anderen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.
28. Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit eingeräumt wird:
Argumente
a) Argumentation der Beschwerdeführerin
b) Replik der Beschwerdegegnerin
Gegenargumente
a) Argumentation der Beschwerdeführerin
b) Replik der Beschwerdegegnerin
29. Das Schiedspanel kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an jede Streitpartei richten.
30. Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung eine Niederschrift angefertigt und den Streitparteien so bald wie möglich übersandt wird. Die Streitparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Schiedspanel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen.
31. Jede Streitpartei kann innerhalb von zehn Tagen nach der Anhörung ein Ergänzungsschreiben zu Fragen einreichen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.
Schriftliche Fragen
32. Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Streitparteien richten. Jede Streitpartei erhält eine Abschrift aller vom Schiedspanel gestellten Fragen.
33. Die Streitparteien übermitteln einander ferner Abschriften ihrer schriftlichen Antworten auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Streitpartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
Vertraulichkeit
34. Jede Streitpartei und ihre Berater behandeln alle dem Schiedspanel von der anderen Streitpartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Legt eine Streitpartei dem Schiedspanel eine vertrauliche Fassung ihrer Schreiben vor, so legt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei auch eine nichtvertrauliche Kurzfassung der in ihren Schreiben enthaltenen Informationen vor, die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden könnte. Die betreffende Vertragspartei legt die nichtvertrauliche Zusammenfassung spätestens 15 Tage nach Antragstellung beziehungsweise nach Vorlage ihrer Schreiben vor, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, ferner eine Erläuterung, warum die nicht offengelegten Informationen vertraulich sind. Ungeachtet dieser Verfahrensordnung bleibt es einer Streitpartei unbenommen, ihre eigenen Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt. Das Schiedspanel tagt in nichtöffentlicher Sitzung, wenn das Schreiben und die Argumente einer Vertragspartei vertrauliche Informationen enthalten. Die Streitparteien und ihre Berater wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Schiedspanels, wenn diese in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.
Einseitige Kontakte
35. Das Schiedspanel unterlässt es, mit einer Vertragspartei zusammenzutreffen oder zu kommunizieren, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.
36. Ein Schiedsrichter darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.
Amicus-curiae-Schreiben
37. Sofern die Vertragsparteien innerhalb von drei Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schreiben von im Gebiet einer Streitpartei niedergelassenen und von den Regierungen der Streitparteien unabhängigen natürlichen oder juristischen Personen zulassen, sofern diese Schreiben innerhalb von zehn Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels eingehen, knapp gefasst sind (auf keinen Fall länger als 15 doppelzeilig gedruckte Seiten) und für einen vom Schiedspanel geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sind.
38. Das Schreiben muss Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person enthalten, die das Schreiben vorlegt, dazu zählt auch ihre Staatsangehörigkeit oder der Ort ihrer Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit, ihre Rechtsstellung, ihre allgemeine Zielsetzung sowie ihre Finanzquellen; außerdem muss darin angegeben sein, welches Interesse die Person an dem Schiedsverfahren hat. Das Schreiben ist in den von den Streitparteien nach den Regeln 41 und 42 gewählten Sprachen abzufassen.
39. Das Schiedspanel führt in seinem Schiedsspruch alle ihm zugegangenen Schreiben auf, die den Regeln 37 und 38 gerecht werden. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seinem Schiedsspruch auf die in diesen Schreiben angeführten Argumente einzugehen. Das Schiedspanel gibt den Streitparteien alle derartigen Schreiben bekannt, damit sie dazu Stellung nehmen können. Die Stellungnahmen der Streitparteien sind innerhalb von zehn Tagen nach der Notifikation des Schiedspanels zu übermitteln; dieses prüft die Stellungnahmen.
Dringlichkeit
40. Bei Dringlichkeit im Sinne des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens passt das Schiedspanel die Fristen dieser Verfahrensordnung nach Rücksprache mit den Vertragsparteien in geeigneter Weise an und teilt den Vertragsparteien diese Anpassungen mit.
Übersetzen und Dolmetschen
41. Im Verlauf der Konsultationen nach Artikel 246 dieses Abkommens, spätestens jedoch auf der unter Regel 8 Buchstabe e genannten Sitzung, bemühen sich die Streitparteien um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedsverfahren.
42. Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so verfasst jede Vertragspartei ihre Schreiben in der von ihr gewünschten Sprache. Gleichzeitig legt sie eine Übersetzung in der von der anderen Vertragspartei gewählten Sprache vor, sofern ihre Schreiben nicht in einer Arbeitssprache der WTO verfasst sind. Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass mündliche Ausführungen in die von den Streitparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden.
43. Schiedssprüche werden in der (den) von den Streitparteien gewählten Sprache(n) notifiziert.
44. Die Streitparteien können Stellungnahmen zur Korrektheit der Übersetzung aller Textfassungen abgeben, die nach dieser Verfahrensordnung erstellt wurden.
45. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzung ihrer Schreiben. Etwaige Kosten für die Übersetzung des Schiedsspruchs werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.
Sonstige Verfahren
46. Diese Verfahrensordnung gilt auch für die Verfahren nach Artikel 246, Artikel 255 Absatz 2, Artikel 256 Absatz 2, Artikel 257 Absatz 2 und Artikel 259 Absatz 2 dieses Abkommens. Allerdings passt das Schiedspanel die Fristen dieser Verfahrensordnung an die besonderen Fristen an, die in diesen anderen Verfahren für das Fällen eines Schiedsspruchs vorgegeben sind.
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1 Ein Schiedsrichter darf nicht mehr als einen Assistenten ernennen.
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