Zollkodex
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
Zeitplan: Die Annäherung an die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme der Artikel 1 bis 3, 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich, 18, 19, 94 Absatz 1, 97, 113, 117 Buchstabe c, 129, 163 bis 165, 174, 179, 209, 210, 211, 215 Absatz 4, 247 bis 253, ist binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen. |
Die Vertragsparteien überprüfen die Annäherung an die Artikel 84 sowie 130 bis 136 bezüglich der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung vor Ablauf der genannten Frist für die Annäherung. |
Die Annäherung an die Artikel 173, 221 Absatz 3 und 236 Absatz 2 erfolgt nach besten Kräften. |
Gemeinsames Versandverfahren und Einheitspapier
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
Zeitplan: Die Annäherung an die genannten Übereinkommen, gegebenenfalls auch im Wege eines Beitritts Georgien zu diesen Übereinkommen, ist binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen. |
Zollbefreiungen
Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen
Zeitplan: Die Annäherung an Titel I und II der genannten Verordnung ist binnen vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen. |
Rechte des geistigen Eigentums
Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden
Zeitplan: Die Annäherung an die genannte Verordnung, ausgenommen an Artikel 26, ist binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen. Allein aus der Verpflichtung zur Annäherung an die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 erwächst Georgien keine Verpflichtung zu Maßnahmen in Fällen, in denen ein Recht des geistigen Eigentums unter seinen materiellen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums nicht geschützt ist. |
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