Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses und anderer Abkommen gewährleisten die Vertragsparteien ein rechtliches Datenschutzniveau, das mindestens dem in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie dem am 28. Januar 1981 unterzeichneten Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (ETS Nr. 108) und dem am 8. November 2001 unterzeichneten Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen im Hinblick auf die Arbeit von Aufsichtsbehörden und auf den grenzüberschreitenden Datenverkehr (ETS Nr. 181) festgelegten Schutzniveau entspricht. Die Vertragsparteien berücksichtigen gegebenenfalls den Rahmen-beschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, und die Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich.
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