BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Kuba)Art. 3

Art. 3NAMHAFTMACHUNG UND WIDERRUF

In Kraft seit 01. Juni 2016
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1. Jede Vertragspartei hat das Recht, Luftverkehrsunternehmen für die Durchführung der vereinbarten Dienste auf jeder der im Anhang A Flugstrecken namhaft zu machen, und diese Namhaftmachungen zu widerrufen oder abzuändern. Die Namhaftmachungen erfolgen schriftlich und werden der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelt.

2. Nach Erhalt einer derartigen Namhaftmachung und Anträgen des namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens in der für Betriebsgenehmigungen vorgeschriebenen Form und Weise, hat die andere Vertragspartei die entsprechende Genehmigung mit möglichst geringer verfahrensbedingter Verzögerung zu erteilen, vorausgesetzt:

a) im Falle eines von Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:

(i) dass es im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union verfügt; und

(ii) dass der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine tatsächliche gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und diese aufrechterhält, und dass die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung eindeutig angegeben ist; und

(iii) dass dieses Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder Staaten der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder von Angehörigen dieser Staaten steht und die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens bei diesen liegt; und

b) im Falle eines von der Republik Kuba namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:

(i) dass es seinen Hauptsitz im Hoheitsgebiet der Republik Kuba hat, ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis von einem der LACAC-Mitgliedsstaaten erhalten hat, und über eine Lizenz im Einklang mit dem geltenden Recht der Republik Kuba verfügt; und

(ii) dass der LACAC-Mitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist, eine wirksame gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und aufrecht erhält, und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung eindeutig angegeben ist; und

(iii) dass das namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der Republik Kuba oder LACAC-Mitgliedsstaaten und/oder von Angehörigen dieser Staaten steht und die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens bei diesen liegt; und

c) dass das namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen qualifiziert ist, die Bedingungen zu erfüllen, die durch die normalerweise für internationale Luftverkehrsdienste der Vertragspartei, welche den Antrag oder die Anträge stellen möchte, geltenden Gesetze und Vorschriften vorgeschrieben werden.

3. Nach seiner Namhaftmachung und Bevollmächtigung auf diese Weise kann ein Luftverkehrsunternehmen mit der Ausübung der vereinbarten Dienste beginnen, vorausgesetzt, das Luftverkehrsunternehmen befolgt die geltenden Bestimmungen dieses Abkommens.

4. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Betriebsgenehmigung eines von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn:

a) im Falle eines von Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:

(i) dieses Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt; oder

(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht von dem EU-Mitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist, ausgeübt oder aufrecht erhalten wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht klar genannt ist; oder

(iii) das Luftverkehrsunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder Angehörigen dieser Staaten steht oder die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht bei diesen liegt; oder

(iv) das Luftverkehrsunternehmen bereits zum Betrieb im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen der Republik Kuba und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union namhaft gemacht wurde, und die Republik Kuba nachweisen kann, dass das Luftverkehrsunternehmen bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer einen Punkt in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus diesem bilateralen Abkommen ergeben, missachten würde; oder

(v) das namhaft gemachte Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt, der von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, mit dem die Republik Kuba kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat, und dem von der Republik Kuba namhaft gemachten Luftfahrtunternehmen die Verkehrsrechte für diesen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nicht zugestanden werden; oder

b) im Falle eines von der Republik Kuba namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:

(i) das Luftverkehrsunternehmen seinen Hauptsitz nicht im Hoheitsgebiet der Republik Kuba hat oder keinen gültigen Luftverkehrsbetreiberschein von einem der LACAC-Mitgliedsstaaten erhalten hat, oder über keine Lizenz gemäß dem geltenden Recht der Republik Kuba verfügt; oder

(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht durch den LACAC-Mitgliedsstaat ausgeübt oder aufrechterhalten wird, der für die Ausstellung seines Luftverkehrsbetreiberscheins zuständig ist, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht klar genannt ist; oder

(iii) das namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der Republik Kuba oder LACAC-Mitgliedsstaaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet oder von diesen tatsächlich kontrolliert wird; oder

(iv) das Luftverkehrsunternehmen bereits zum Betrieb im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen Österreich und einem anderen LACAC-Mitgliedsstaat namhaft gemacht wurde, und die österreichische Seite nachweisen kann, dass das Luftverkehrsunternehmen bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer einen Punkt in dem anderen LACAC-Mitgliedsstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus diesem anderen Abkommen ergeben, missachten würde; oder

(v) das namhaft gemachte Luftfahrtunternehmen über einen Luftverkehrsbetreiberschein verfügt, der von einem LACAC-Mitgliedsstaat ausgestellt wurde, und kein bilaterales Luftverkehrsabkommen zwischen Österreich und diesem anderen LACAC-Mitgliedsstaat besteht, und die Verkehrsrechte für diesen LACAC-Mitgliedsstaat dem von Österreich namhaft gemachten Luftfahrtunternehmen nicht zugestanden werden; oder

c) dieses Luftfahrtunternehmen die in diesem Abkommen genannten Gesetze und Vorschriften nicht befolgt; oder

d) das Luftfahrtunternehmen auf sonstige Weise nicht gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen tätig ist.

5. Sofern nicht ein umgehender Widerruf, eine Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, darf dieses Recht erst nach Absprache mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden.

6. Jede Vertragspartei, die die Rechte gemäß Absatz 4 dieses Artikels ausübt, hat die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege schriftlich so bald wie möglich über die Gründe für die Verweigerung, den Widerruf oder die Aussetzung der Betriebsgenehmigung eines von ihr namhaft gemachten Luftfahrtunternehmens, oder für die Auferlegung von Bedingungen für diese Betriebsgenehmigung zu informieren.

7. Bei der Ausübung ihrer Rechte gemäß Absatz 4 dieses Artikels dürfen die Vertragsparteien nicht zwischen Luftfahrtunternehmen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminieren.

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