Jede Vertragspartei gewährt den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen das Recht, die über die Ausgaben hinausgehenden Einnahmen, im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen des Gebiets, in welchem sie erwirtschaftet worden sind, frei in ihr Heimatgebiet zu transferieren. Der Umtausch der Einnahmen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der einen Vertragspartei in die lokale Währung der anderen Vertragspartei erfolgt im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen.
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