1. Bodenabfertigung
Jedes namhaft gemacht Luftverkehrsunternehmen ist berechtigt, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei seine eigenen Bodenabfertigungsdienste („Selbstabfertigung“) bereitzustellen oder diese Dienste ganz oder teilweise nach seiner Wahl an einen der Lieferanten, welche zur Erbringung dieser Dienste berechtigt sind, unterzuvergeben („Drittabfertigung“). Wenn und solange die Gesetze und Vorschriften für Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die Freiheit der Untervergabe dieser Dienste oder der Selbstabfertigung verhindern oder beschränken, wird jedes namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung hinsichtlich seines Zugangs zu Selbstabfertigungs- und Bodenabfertigungsdiensten, die von einem oder mehreren Lieferanten erbracht werden, behandelt.
„Selbstabfertigung“ bedeutet eine Situation, in der der Flughafenbenutzer direkt selbst eine oder mehrere Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten erbringt und keinen Vertrag irgendeiner Art mit einem Dritten für die Erbringung dieser Dienste abschließt; im Sinne dieser Definition gilt, dass die Flughafenbenutzer untereinander dann nicht als Dritte gelten, wenn:
a) einer die Mehrheit des jeweils anderen besitzt, oder
b) ein einziges Gremium die Mehrheit an jedem besitzt.
2. Leasing
Gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen und Vorschriften beider Parteien dürfen die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen jeder Partei die vereinbarten Dienste unter Verwendung von Luftfahrzeugen mit oder ohne Besatzung erbringen, die von einem anderen Luftverkehrsunternehmen einschließlich Drittländern geleast wurden, vorausgesetzt, dass alle Beteiligten eines solchen Abkommens die Voraussetzungen erfüllen, die gemäß den normalerweise von den Parteien für solche Abkommen angewendeten Gesetzen und Vorschriften gelten.
Keine der Parteien darf von Luftverkehrsunternehmen verlangen, ihre Geräte zu verleasen, um Luftverkehrsrechte im Rahmen dieses Abkommens zu erhalten.
3 . Code-Sharing
Beim Ausführen oder Anbieten der Dienste gemäß diesem Abkommen können alle namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Partei kooperative Marketingvereinbarungen wie z. B. Blocked-Space-Vereinbarungen oder Code-Sharing-Vereinbarungen mit:
(a) (einem) beliebigen Luftverkehrsunternehmen der Parteien; und
(b) (einem) beliebigen Luftverkehrsunternehmen eines Drittlandes; und
(c) (einem) beliebigen Land- oder Seeverkehrsbeförderungsunternehmen
abschließen, wobei gilt, dass (i) das ausführende Luftverkehrsunternehmen im Besitz entsprechender Verkehrsrechte ist und (ii) die vermarktenden Luftverkehrsunternehmen die entsprechenden zugrunde liegenden Streckenrechte besitzen, und (iii) die Vereinbarungen die Anforderungen an Sicherheit und Wettbewerb erfüllen, die normalerweise für solche Abmachungen gelten. Für eine in Code-Sharing verkaufte Fluggastbeförderung muss der Käufer am Verkaufspunkt oder in jedem Fall vor Betreten des Luftfahrzeugs darüber informiert werden, welches Luftverkehrsunternehmen jeden Sektor des Dienstes betreibt.
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